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Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Sie ist unzulässig, wenn der Eintritt irgendeines Schadens ungewiss ist, der Kläger muß vielmehr schon für die Zulässigkeit der Klage substantiiert eine Vermögensgefährdung dartun, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens. |
OLG Stuttgart - 20.08.2010 - 3 U 60/10 |
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Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen. |
BGH - 15.04.2010 - IX ZR 189/09 |
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Auch der unfalbedingte Ausfall eines Motorrades der Marke Harley-Davidson begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden. Ein PKW im Besitz des Geschädigten ist keine gleichwertige Alternative. |
OLG Düsseldorf - 10.03.2008 - I-1 U 198/07 |
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Ein Mandant, der infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens seines Rechtsanwalts eine Forderung verliert, erleidet einen Schaden im Rechtssinne nur, wenn er bei sachgerechtem Vorgehen des Rechtsanwalts Leistungen erhalten hätte. Trifft dies nicht zu, ist die verlorene Forderung wertlos. In einem solchen Fall kommt die Verurteilung des Anwalts auf Zahlung von Schadensersatz nicht in Betracht. |
BGH - 01.03.2007 - IX ZR 261/03 |
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Das bloße Risiko eines Vermögensnachteils ist kein Vermögensschaden.. Dieser liegt nur vor, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch eine Pflichtverletzung eines Anderen objektiv verschlechtert, ohne das bereits feststehen muß, ob die Verschlechterung bestehen bleibt und ein Schaden endgültig wird. |
OLG Brandenburg - 18.01.2007 - 5 U 63/06 |
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Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist stellt einen Anwaltsfehler dar, der jedoch nur dann zu einem Vermögensschaden des Mandanten führt, wenn er das Verfahren bei sachgerechter Vertretung tatsächlich gewonnen hätte. |
OLG Koblenz - 26.06.2006 - 12 U 1017/05 |
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Nach der Risiko-Schaden-Formel des Bundesgerichtshofs (BGH) ist für den Beurteilung eines Schadens der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich die Vermögenslage des Mandanten durch die anwaltliche Fehlleistung objektiv verschlechtert hat. Auch die Höhe des Schadens und seine Endgültigkeit müßen noch nicht feststehen |
BGH - 20.10.2005 - IX ZR 147/02 |
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Der Vermögensschaden eines Mandanten aufgrund einer Kapitalanlageentscheidung, der aus anderen als steuerlichen Gründen entsteht, ist regelmäßig nicht vom Steuerberater zu ersetzen, der den Kapitalanleger lediglich steuerlich beraten hat.
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OLG Karlsruhe - 25.05.2004 - 17 U 73/02 |
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Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Vermögensschaden des durch eine Amtsplichtverletzung des Notars geschädigten Mandanten ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. |
BGH - 06.05.2004 - III ZR 247/03 |
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Ein Anwaltsfehler löst keinen Vermögensschaden in Höhe des Klagantrages aus, wenn der Schuldner vermögenslos ist. |
BGH - 18.03.2004 - IX ZR 255/00 |
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Die Vermögenslage eines steuerlich falsch beratenen Mandanten verschlechtert sich gegenüber dem früheren Zustand erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlaß des Steuerbescheids ihren Entscheidungsprozeß zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt. |
BGH - 12.02.2004 - IX ZR 246/02 |
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Unterbreitet der Mandant aufgrund eines Anwaltsfehlers ein ungünstiges Vertragsangebot, tritt der Vermögensschaden erst mit dessen Annahme ein. |
BGH - 24.01.2002 - IX ZR 228/00 |
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Der durch einen Fehler des Notars Geschädigte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn die Amtspflichtverletzung des Notars unterblieben wäre. |
BGH - 09.11.2000 - IX ZR 310/99 |
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Die Verpflichtung des Notars, unwirksame Beurkundungen zu unterlassen, oder es zu unterlassen, in anderer Weise zum Abschluß unwirksamer Rechtsgeschäfte beizutragen oder solche zu vollziehen, soll den Betroffenen davor schützen, daß er im Vertrauen auf den Bestand des Geschäfts Aufwendungen tätigt, die wegen dessen Unwirksamkeit nutzlos sind. Ob der Betroffene entsprechende Vermögensnachteile auch bei Wirksamkeit des Geschäfts erlitten hätte, weil er daraus herrührende Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig hätte erfüllen können, ist unerheblich. |
BGH - 20.06.2000 - IX ZR 434/98 |
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Der Beginn der Verjährung von deliktischen Schadensersatzansprüchen beginnt mit dem Eintritt eines Vermögensschadens, eine Gefährdung des Vermögens reicht nicht aus. |
BGH - 15.10.1992 - IX ZR 43/92 |
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Hat der Mandant infolge fehlerhafter Beratung durch den Steuerberater eine nachteilige Vermögensanlageentscheidung getroffen, kann er grundsätzlich nur den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratung entstanden ist. |
BGH - 07.05.1991 - IX ZR 188/90 |
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Siehe auch: Schaden |