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Stand:  19.10.2022
Inhalt:   12.658 Urteile

Aufklärung

Es steht einer Partei frei, Prozesse zu führen, die sie nicht gewinnen kann. Dieses Recht unterliegt Einschränkungen, wenn die Prozessfinanzierung durch einen Rechtsschutzversicherer erfolgt. § 125 VVG beschränkt die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers auf die Erbringung der nach näherer Maßgabe der Vereinbarungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) erforderlichen Leistungen. Nur die objektiv notwendigen, nicht aber die darüber hinaus gehenden Kosten soll der Versicherer übernehmen. Eine aussichtslose Rechtsverfolgung ist nicht erforderlich i.S.d. § 125 VVG. Ein Rechtsschutzversicherer kann den Prozessbevollmächtigten seines Versicherungsnehmers auf Ersatz der übernommenen Verfahrenskosten in Anspruch nehmen, wenn die von dem Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung von Anfang an objektiv aussichtslos war und der Prozessbevollmächtigte seinen Mandanten hierüber nicht ordnungsgemäß, d. h. unmissverständlich aufgeklärt hat, wozu die Aufklärung gehört, dass er eine aussichtslose Klage - wenn dies tatsächlich gewünscht wird - auf eigene Kosten führen müsste.
OLG Nürnberg - 14.01.2019 - 13 U 916/17

Ein Rechtsschutzversicherer hat gegen den Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Verfahrenskosten, wenn die erhobene Klage von Anfang an aussichtslos war und der Rechtsanwalt seinen Mandanten hierüber nicht aufgeklärt hatte.Die Aufklärungspflicht des Prozessbevollmächtigten bezieht sich nicht nur auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung, sondern auch darauf, dass der Versicherungsnehmer für den Rechtsstreit keinen Rechtsschutz beanspruchen kann und auch das Risiko der Kündigung des Rechtsschutzversicherers besteht. Eine aussichtslose Rechtsverfolgung stellt sich als nicht erforderlich i.S.v. § 125 VVG dar, da eine redliche Partei nach einer derartigen Aufklärung keine Klage "auf gut Glück" erheben würde.
OLG Düsseldorf - 19.12.2017 - 24 U 28/17

Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch seines Mandanten klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Er darf sich nicht ohne weiteres mit dem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, sondern muss um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umständen nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist.
BGH - 13.06.2013 - IX ZR 155/11

Bei einer erkennbaren Erfolglosigkeit einer Klage, muss ein Rechtsanwalt einen rechtsschutzversicherten Mandanten nicht nur über die Erfolglosigkeit seines Begehrens, sondern auch darüber aufklären, dass kein Versicherungsschutz besteht, weil die Übernahme von Kosten durch den Versicherer nicht erforderlich ist (§ 125 VVG).
OLG Düsseldorf - 03.06.2013 - 9 U 147/12

Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte.
BGH - 08.05.2012 - XI ZR 262/10

Der Anwalt muss den Mandanten insbesondere auf die versicherungsvertraglichen Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung hinweisen und ihm verdeutlichen, dass innerhalb der Frist auch eine ärztliche Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens erfolgen muss.
OLG Brandenburg - 25.01.2012 - 4 U 25/09

Ein Mandant ist von einem Rechtsanwalt auch über die zu erwartenden Risiken der Rechtsverfolgung aufzuklären. Durch geeignete Fragen muss der Rechtsanwalt rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären und über ein besonders hohes Risiko aufklären.
OLG Düsseldorf - 14.12.2010 - I-24 U 126/10

Ein Anwalt darf sich grundsätzlichauf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Auftraggebers ohne eigene Nachforschungen vertrauen. Dies gilt indes nicht für die Mitteilung von Rechtstatsachen, etwa für die Angaben über die Zustellung eines Urteils. Zudem hat ein Rechtsanwalt grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers auszugehen, selbst wenn dieser rechtlich vorgebildet und wirtschaftlich erfahren ist. Denn auch ein Mandant mit Vorkenntnissen darf, wenn er einen Rechtsanwalt beauftragt, auf die vertragsgerechte Pflichterfüllung des Rechtsanwalts vertrauen.
OLG Düsseldorf - 04.05.2010 - 24 U 84/09

Ergreift ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten die einzig richtige Maßnahme, ohne den Mandanten zuvor aufzuklären, so läßt die unterbliebene Aufklärung den Honoraranspruch des Anwalts nicht entfallen.
LG Göttingen - 22.01.2009 - 8 S 19/07

Die Pflicht eines Anwalts, seinen Mandanten über den Inhalt eines möglichen Vergleichs aufzuklären, dient auch dem Schutz der ohne den Vergleich bestehenden Rechtsposition des Mandanten. Schließt der Mandant einen Vergleich, weil ihn sein Rechtsanwalt über dessen Inhalt unzureichend aufgeklärt hat, so kann sein Anspruch auf Schadensersatz nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht auf die Differenz zu der Vermögenslage beschränkt werden, die er - nicht aber die Gegenpartei - als Inhalt des Vergleichs akzeptiert hätte.
BGH - 15.01.2009 - IX ZR 166/07

Hat ein Rechtsanwalt die näheren Umstände zu Hinweisen auf den Gegenstandswert der zu bearbeitenden Angelegenheit dargelegt, so ist der Mandant für die Behauptung der unterlassenen Belehrung beweispflichtig.
OLG Düsseldorf - 15.09.2008 - I-24 U 223/07

Aus besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich nach Treu und Glauben für einen Rechtsanwalt die Verpflichtung ergeben, seinen Auftraggeber auch ungefragt über die voraussichtliche Höhe seines Honorars aufzuklären. Tut er dies nicht, verliert er seinen Honoraranspruch.
OLG Saarbrücken - 12.09.2007 - 1 U 676/06

Der in ein Anlagemodell als Mittelverwendungskontrolleur eingebundene Wirtschaftsprüfer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anlageinteressenten, der von seinem Beitritt einen Prospekt u.a. mit dem - allgemein verständlichen - Text des abzuschließenden Mittelverwendungskontrollvertrages erhalten hat, über Reichweite und Risiken dieses Vertrages aufzuklären.
BGH - 22.03.2007 - III ZR 98/06

Ein Chefarzt, der die Risikoaufklärung eines Patienten einem nachgeordneten Arzt überträgt, muß darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und zu kontrollieren.
BGH - 07.11.2006 - VI ZR 206/05

Eine Bank muß den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung für eine Eigentumswohnung, sondern auch über eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers ungefragt hinweisen.
BGH - 17.10.2006 - XI ZR 205/05

Ein im Zivilprozeß beauftragter Rechtsanwalt muß auf Grund seiner dienstvertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Mandanten den Sachverhalt daraufhin überprüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Insbesondere über eine im Einzelfall fehlende Erfolgsaussicht eines in Aussicht genommenen Rechtsmittels muß er seinen Mandanten aufklären, damit dieser eigenverantwortlich entscheiden kann, ob er das damit verbundene Prozeßrisiko eingehen will oder nicht.
OLG Koblenz - 26.06.2006 - 12 U 1017/05

Kreditinstitute haben keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungsfristen gegenüber Kapitalanlegern.
BGH - 24.01.2006 - XI ZR 320/04

Wird ein Urkundsbeteiligter von dritter Seite umfassend über alle relevanten Risiken des zu beurkundenden Geschäfts aufgeklärt, scheidet eine Haftung des Notars wegen Verletzung seiner Aufklärungsverpflichtung aus. Dies gilt auch dann, wenn die Urkundspartei das Geschäft trotzdem vorgenommen hätte, wenn der Notar die unterlassene Aufklärung erteilt hätte.
OLG Saarbrücken - 15.11.2005 - 4 U 489/04

Ein Rechtsanwalt hat die Verpflichtung, potentielle Beweismittel auf ihre Brauchbarkeit innerhalb eines möglichen Klageverfahrens sorgfältig zu prüfen.
OLG Brandenburg - 31.08.2005 - 3 U 8/05

Bei der Erstellung eines Testamentsentwurfs trifft den Rechtsanwalt nicht die Verpflichtung, den Mandanten auf die kostengünstigere Einschaltung eines Notars hinzuweisen.
LG Hannover - 15.08.2005 - 20 S 30/05

Ein Rechtsanwalt berät fehlerhaft, wenn er es unterläßt seinen Mandanten unmißverständlich über die Risiken einer ohne Ablehnungsandrohung ausgesprochenen Fristsetzung zur Erbringung einer Werkleistung aufzuklären.
OLG Saarbrücken - 19.07.2005 - 4 U 208/04-92

Im Rahmen der Beratung über Absprüche aus einer Unfallversicherung, muß ein Rechtsanwalt den Mandanten über die Sicherung von Ansprüchen wegen Invalidität aufklären.
OLG Saarbrücken - 10.11.2004 - 5 U 143/02

Die allgemeine Berufserfahrung eines Anwaltsnotars reicht zur Verneinung seiner Aufklärungsbedürftigkeit in bezug auf Börsentemingeschäfte nicht aus.
BGH - 28.09.2004 - XI ZR 259/03

Jeder Anwalt ist im Rahmen seines Mandats verpflichtet, unverzüglich Verjährungsfristen für Ansprüche seines Mandanten zu erfassen und seinen Auftraggeber darüber rechtzeitig zu informieren.
LG Hamburg - 11.05.2004 - 321 O 433/03

Ein Steuerberater muß seinen Mandanten nicht erneut über steuerrechtliche Fragen belehren, die dem Auftraggeber aus einer vorangegangenen Betriebsprüfung und damit zusammenhängenden Belehrungen des Finanzamts und eines Rechtsanwalts im Einzelnen bekannt sind.
OLG Düsseldorf - 19.12.2003 - 23 U 41/03

Selbst wenn ein Rechtsanwalt der Meinung ist, das ein von ihm ausgehandelter Abfindungsvergleich das Äußerste sei, was bei der Gegenseite zu erreichen sei, entbindet ihn diese Einschätzung nicht von seiner Pflicht zur zutreffenden Aufklärung über die Sach- und Rechtslage.
BGH - 08.11.2001 - IX ZR 64/01

Über die eingeschränkte Hemmung der Verjährung durch einen Prozeßkostenhilfeantrag, muß der Rechtsanwalt seinen Mandanten aufklären.
OLG Frankfurt - 29.03.2001 - 1 U 25/00

Der Rechtsanwalt hat nicht die Pflicht einen neuen Mandanten danach zu befragen, ob sich bereits vorher ein anderer Anwalt mit der Sache befaßt hat, um gegebenfalls über eventuelle Schadensersatzansprüche gegen diesen beraten zu können.
OLG Köln - 05.07.1999 - 16 U 22/99

Hat ein Mandant einen Rechtsanwalt mit der Einholung einer Deckungszusage bei einem Rechtsschutzversicherer für eine Klage beauftragt, dann ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Versicherer von sich aus alle bekannten Einwendungen des Gegners vollständig mitzuteilen, und der Versicherer diese nicht erst bei dem Anwalt anfordern muß.
OLG Köln - 25.03.1994 - 19 U 136/93

Die Führung eines Prozesses mit geringen Erfolgsaussichten stellt nur dann keine Pflichtverletzung des Anwalts dar, wenn dieser deutlich die Aussichtslosigkeit des Mandantenbegehrens aufgezeigt hat und der Mandant sich aufgrund dieser Hinweise trotzdem zur Prozeßführung entschloßen hat.
OLG Celle - 07.01.1987 - 3 U 31/86


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