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Die Deckungszusage begründet keine Einwendungen des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer bei auf diesen übergegangenen Regressansprüchen des Versicherungsnehmers. Den Rechtsschutzversicherer
trifft im Verhältnis zu dem Rechtsanwalt keine Obliegenheit zur Prüfung
der Erfolgsaussicht einer Klage oder eines Rechtsmittels. Die Erteilung einer Deckungszusage begründet für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtsschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch genommen wird. Auch ein Mitverschuldenseinwand kann hierauf nicht gestützt werden. |
OLG Celle - 19.09.2018 - 4 U 104/18 |
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Kündigt der Revisionsanwalt nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat, weil er dem Rechtsmittel aufgrund einer inhaltlich zutreffenden Be-gutachtung keine Erfolgsaussichten beimisst und darum die von dem Mandanten gewünschte Begründung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde ablehnt, verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten nicht. |
BGH - 16.02.2017 - IX ZR 165/16 |
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Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen. |
BGH - 13.10.2016 - IX ZR 214/15 |
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Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen. |
BGH - 13.10.2016 - IX ZR 214/15 |
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Ein Mandant kann seine Entscheidung, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will, nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren, verdeutlicht werden.Hat der Mandant unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zu einer Klageerhebung
nur bereit wäre, wenn deren Erfolg wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, haftet der Rechtsanwalt, wenn die eingereichte Klage ebenso wie die Berufung bestenfalls geringe Erfolgsaussichten und der Rechtsanwalt dem Mandanten vorliegend mitgeteilt hatte, dass mit mehr als 50 %iger Sicherheit davon auszugehen sei, dass die quotale Gesellschafterhaftung auch in diesem
Fonds nicht angewandt werden könne. |
OLG Düsseldorf - 25.06.2015 - 6 U 200/14 |
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Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Meinung im Schrifttum muss der Rechtsanwalt, der mit der als Stichentscheid bezeichneten Stellungnahme beauftragt wird, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Interessenwahrnehmung nach dem in einem Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Maßstab darlegen und dabei die Grundlagen seiner gutachterlichen Entscheidung und den Weg, auf dem er zu ihr gelangt ist, angeben. Deshalb ist grundsätzlich zum Prozessrisiko Stellung zu nehmen, d.h.die Stellungnahme muss sich auch mit Argumenten befassen, die gegen die Erfolgsaussicht angeführt werden können. |
OLG Frankfurt - 25.03.2015 - 7 U 24/14 |
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Ein schuldhafter Beratungsfehler eines Rechtsanwalts ist nicht bereits dann gegeben, wenn er die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels anders einschätzt als das Rechtsmittelgericht, denn er schuldet lediglich eine fundierte Auswertung und Beratung über die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und des Schrifttums. Zu einer Voraussage des richtigen Ergebnisses ist er nicht verpflichtet, weil ein Rechtsanwalt dazu gar nicht in der Lage ist. |
LG Aachen - 21.09.2010 - 7 S 56/10 |
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Bei der auf den Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung, ob ein Rechtsbehelf die für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, dürfen die Anforderungen für die Bewilligung mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozeßkostenhilferechts, auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, nicht überspannt werden. |
OVG Saarlouis - 24.08.2009 - 2 D 395/09 |
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Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beim Landgericht ist insgesamt zu versagen, wenn Erfolgsaussicht nur für einen Teil bejaht wird, der unterhalb des Zuständigkeitswerts des Landgerichts liegt. |
OLG Schleswig - 09.09.2008 - 14 W 54/08 |
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Im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ist die Vorwegnahme der Beweiswürdigung in begrenztem Umfang zulässig. |
KG - 04.08.2008 - 22 W 55/08 |
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Schwierige und bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozeßualen Klärung zugeführt werden können. |
BVerfG - 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 |
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Behauptet ein Mandant, daß ihm eine vollstreckbare Forderung durch ein Verschulden seines Anwalts verloren gegangen sei, trägt er für die gegenteilige Behauptung, daß die Zwangsvollstreckung ansonsten Erfolg gehabt hätte, die Beweislast. |
BGH - 08.11.2007 - IX ZR 221/07 |
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Die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel zwar zugelassen ist, aber durch Beschluß zurückzuweisen wäre (§ 522 a ZPO). |
BGH - 27.09.2007 - V ZR 113/07 |
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Im Prozeßkostenhilfeverfahren kann in eng begrenztem Rahmen eine Beweisantizipation vorgenommen werden. Voraussetzung ist insofern, dass konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erforderliche Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe antragenden, beweisbelasteten Partei ausgeht. |
OLG Köln - 24.11.2006 - 4 W 9/06 |
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Der im Zivilprozess mandatierte Rechtsanwalt muss aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Mandanten den Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Insbesondere über eine im Einzelfall fehlende Erfolgsaussicht der in Aussicht genommene Berufung muss er den Mandanten aufklären, damit dieser eigenverantwortlich entscheiden kann, ob er das damit verbundene Prozessrisiko eingehen will oder nicht. Hat der Mandant sich eigenverantwortlich für die Durchführung des Berufungsverfahrens entschieden und unterlassen die Prozessbevollmächtigten es dann, das gewünschte Rechtsmittel fristgerecht zu begründen, so liegt eine schuldhafte Verletzung einer Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung vor. Eine Prozesspartei erleidet aber nur dann einen ersatzfähigen Vermögensschaden, wenn sie einen Prozess verliert, den sie bei sachgemäßer Vertretung tatsächlicn gewonnen hätte. |
OLG Koblenz - 26.06.2006 - 12 U 1017/05 |
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Ein im Zivilprozeß beauftragter Rechtsanwalt muß auf Grund seiner dienstvertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Mandanten den Sachverhalt daraufhin überprüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Insbesondere über eine im Einzelfall fehlende Erfolgsaussicht eines in Aussicht genommenen Rechtsmittels muß er seinen Mandanten aufklären, damit dieser eigenverantwortlich entscheiden kann, ob er das damit verbundene Prozeßrisiko eingehen will oder nicht. |
OLG Koblenz - 26.06.2006 - 12 U 1017/05 |
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Der beauftragte Anwalt ist verpflichtet, den ihm vorgetragenen Sachverhalt darauf zu prüfen, ob er geeignet ist den begehrten Anspruch zu begründen. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob für beweisbedürftige Tatsachen geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen. Auf ein besonders hohes Prozeßrisiko muß der Rechtsanwalt aufmerksam machen. Er muß von einer Klagerhebung abraten, wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. |
OLG Koblenz - 12.06.2006 - 12 U 315/05 |
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Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten, der die gerichtliche Geltendmachung eines verjährten Anspruchs begehrt, von der Rechtsverfolgung abzuhalten. |
OLG Celle - 09.11.2005 - 3 U 83/05 |
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Bei ausländischen Mandanten hat der beratende Rechtsanwalt unter Umständen mit Hilfe eines Übersetzers sicherzustellen, daß die Mandanten seine Ratschläge verstehen und die entsprechenden Entscheidungen treffen können. |
AG Hamburg - 26.01.2005 - 7c C12/04 |
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Stellt ein Berufungsanwalt die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als aussichtslos hin, obwohl er die Erfolgsaussichten nicht umfassend geprüft hat, verletzt der Anwalt seine Berufspflichten. |
BGH - 27.03.2003 - IX ZR 399/99 |
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Der Rechtsanwalt hat nicht nur bei Beginn des Mandats die Sach- und Rechtslage sorgfältig zu prüfen, sondern auch während der Dauer eines Prozesses. Verschlechterungen zu Lasten seines Mandanten, hat er diesem sofort mitzuteilen. |
OLG Koblenz - 12.11.1999 - 10 O 63/99 |
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Ein Steuerberater muß seinem Auftraggeber von einer aussichtslosen Klage abraten.
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BGH - 18.12.1997 - ZR 180/96 |
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Der Anwalt hat seinen Mandanten zutreffend über die Chancen und Risiken eines Prozesses zu beraten. Dabei darf er sich grundsätzlich auf die Informationen seines Mandanten verlassen. |
OLG Hamm - 26.01.1995 - 28 U 135/94 |
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Kann eine Klage keinen Erfolg haben, weil die Klagforderung verjährt ist, muss der Rechtsanwalt dem Mandanten von der Prozeßführung abraten. |
OLG Köln - 25.03.1994 - 19 U 136/93 |
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Allein aus dem Umstand, dass eine, von einer in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung abweichende Ansicht vertretbar erscheint, ergibt sich noch nicht, dass eine hierauf gegründete Klage hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Wie schon erwähnt, ist darüber hinaus erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Prozesserfolgs besteht. |
OLG Düsseldorf - 29.05.1990 - 4 U 191/89 |
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Bei geringen Erfolgsaussichten stellt die Prozeßführung keine anwaltliche Pflichtverletzung dar, wenn der Anwalt die Aussichtslosigkeit klar aufgezeigt hat und sein Mandant auf dieser Entscheidungsgrundlage sein Einverständnis zur Klage gegeben hat. |
OLG Celle - 07.01.1987 - 3 U 31/86 |
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Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage sind in der Rechtsschutzversicherung niedriger anzusetzen als im Prozeßkostenhilfeverfahren, so daß hier bereits eine nicht entfernte Möglichkeit des Erfolgs der Sache für die Gewährung einer Deckungszusage ausreicht. |
OLG Köln - 22.04.1982 - 5 U 127/81 |
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Siehe auch: Prozeßrisiko |