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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Revision

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden.
BGH - 26.09.2018 - XII ZA 10/18

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden.
BGH - 15.08.2018 - XII ZB 32/18

Der Kläger, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Revisionsverfahrens auch zu tragen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf Vorschriften beruht, die zwar verfassungswidrig sind, deren Anwendung im Streitfall aber aufgrund einer entsprechenden Anordnung des BVerfG zulässig ist.
BFH - 16.05.2018 - II R 16/13

Eine zulässige Revisionsbegründung setzt eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils voraus. Diese muss erkennen lassen, dass der Revisionskläger die Begründung des FG-Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat.
BFH - 23.08.2017 - X R 9/15

Die von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs eingelegte Revision kann allenfalls dann in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.
BGH - 02.06.2017 - AnwZ (Brfg) 26/16

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll u.a. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt.
BAG - 09.08.2016 - 9 AZR 628/15

Nachdem die Revision begründet worden ist, kann ein prozessual wirksames Anerkenntnis nur noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden.
BGH - 12.05.2015 - XI ZR 397/14

Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren.
BGH - 09.12.2014 - X ZR 94/13

Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände erstattungsfähig.
BGH - 13.11.2014 - VII ZB 46/12

Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, bindet die Zulassungsentscheidung das Revisionsgericht nicht, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorgelegen hat.
BGH - 16.09.2014 - VI ZR 55/14

Übernimmt es ein Instanzanwalt, im Auftrag seiner Partei nach seiner Wahl einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer zugelassenen Revision zu beauftragen, will dieser das Mandat aber nur nach Abschluss einer Honorarvereinbarung übernehmen, muss sich der Instanzanwalt vergewissern, dass die Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten rechtzeitig abgeschlossen wird, und andernfalls einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen.
BGH - 05.06.2014 - IX ZR 239/13

Der dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erteilte Auftrag, die Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung lediglich anhand des bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens angefallenen Prozessstoffs zu prüfen, kann sinnvoll nicht erfüllt werden, weil Grundlage der Entscheidung über die Zulassung der Revision sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen ist. Die durch einen solchen Auftrag verursachten Kosten für die in der "Prüfung" liegende Einzeltätigkeit sind wegen Verstoßes gegen das Kostenschonungsgebot nicht zu erstatten.
BGH - 15.10.2013 - XI ZB 2/13

Nach gefestigter Rechtsprechung zählen die durch die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren entstandenen Kosten grundsätzlich nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO. Dies beruht maßgeblich darauf, dass sich das Revisionsverfahren im Regelfall auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils bezieht und daher weitere Tatsacheninformationen in der Regel nicht mehr benötigt werden.
OLG Hamburg - 20.08.2013 - 8 W 50/13

Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist.
BGH - 27.06.2013 - III ZR 143/12

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen. Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es grundsätzlich erforderlich,die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen bzw. die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs darzustellen. In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist. An die Darlegung sind aber dann keine besonderen Anforderungen zu stellen, wenn die zu beantwortende Rechtsfrage sowie ihre Entscheidungserheblichkeit sich unmittelbar aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben; zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache ist ein Hinweis auf Streit in Rechtsprechung und Literatur entbehrlich, wenn der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukommt.
OLG Hamm - 18.04.2013 - 28 U 113/112

Der Umstand, dass beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits grundsätzlich auch dann nicht, wenn bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen anhängig ist.
BGH - 28.02.2012 - VIII ZB 54/11

Ist ein Teilurteil ohne Kostenentscheidung ergangen, so muss die im Schlussurteil getroffene Kostenentscheidung mit der Berufung oder Revision angegriffen werden, soll sie nicht rechtskräftig werden. Das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel erfasst nicht die Kostenentscheidung des Schlussurteils.
BAG - 14.12.2011 - 5 AZR 406/10

Gegen ein Urteil, durch das nach § 341 Abs. 2 ZPO der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch das Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, sind die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde nach den allgemeinen Regeln eröffnet. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ist nicht entsprechend anwendbar.
BGH - 08.09.2011 - III ZR 259/10

Das Schriftformerfordernis für die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision ist gewahrt, wenn ein Beteiligter die ihm als Telefax zugesandte Zustimmungserklärung eines anderen Beteiligten einscannt, in eine PDF-Datei umwandelt und als Anhang zu einer den Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr genügenden Revisionsschrift übersendet.
BSG - 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R

Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zu § 138 Abs. 1 BGB in Fällen eines besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (rund 100%) ist nicht Bestandteil des inländischen ordre public.Die Beweiswürdigung eines ausländischen Schiedsgerichts unterliegt im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. Art. 3 ff. UNÜ keiner umfassenden Richtigkeitskontrolle. Die Überprüfung hat sich an revisionsrechtlichen Grundsätzen zu orientieren.
OLG Saarbrücken - 30.05.2011 - 4 Sch 3/10

Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung.
BAG - 18.05.2011 - 10 AZR 346/10

Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe die allgemein bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundlegend missverstanden, so ist die Erforderlichkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur dann hinreichend ausgeführt, wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden nicht notwendig geschriebenen Obersätze des Berufungsurteils mit der herangezogenen Rechtsprechung eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird.
BGH - 23.03.2011 - IX ZR 212/08

Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe die allgemein bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundlegend missverstanden, so ist die Erforderlichkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur dann hinreichend ausgeführt, wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden, nicht notwendig geschriebenen Obersätze des Berufungsurteils mit der herangezogenen Rechtsprechung eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird.
BGH - 23.03.2011 - IX ZR 212/08

Die unterbliebene Zulassung der Revision als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen. Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, ohne einen darauf bezogenen Gehörsverstoß festzustellen, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Revisionsgericht nicht.
BGH - 04.03.2011 - V ZR 123/10

Eine Revision ist zur Fortbildung des Rechts auch dann zuzulassen, wenn dieser Zulassungsgrund bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorlag und danach in anderer Sache eine entsprechende Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen ist.
BGH - 29.06.2010 - X ZR 51/09

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer zwar einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler aufzeigt, die rechtliche Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber ergibt, daß das Berufungsurteil im Egebnis aus Gründen richtig ist, die ihrerseits die Zulassung der Revision nicht erfordern.
BGH - 10.06.2010 - Xa ZR 110/09

Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.
BGH - 12.11.2009 - IX ZR 152/08

Die Adressierung des Schreibens der Revisionseinlegung in einer Strafsache mit einer existierenden, aber falschen Postleitzahl, wodurch das Schreiben zunächst an die Poststelle eines anderen Ortes geht und erst verspätet beim Adressaten eintrifft, ist dem Revisionsführer zuzurechnen. Die Fristversäumnis ist von ihm verschuldet.
OLG Stuttgart - 26.10.2009 - 6 Ss 1248/09

Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung erfordert als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung, daß der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärbar ist.
BGH - 22.10.2009 - IX ZB 50/09

Eine Revisionsbegründung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn ihre Begründung nebst Anträgen bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde enthalten ist.
BGH - 23.09.2009 - IV ZR 259/08

Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß eine Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
BGH - 02.12.2008 - X ZR 80/07

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
BGH - 04.06.2008 - XII ZR 55/08

Die Frist zur Begründung der Revision wird, wenn das Finanzgericht in einem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen hat, durch die Zustellung des Gerichtsbescheids ausgelöst.
BFH - 27.05.2008 - I R 11/08

Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof (BGH) enthält, kann sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben.
BGH - 14.05.2008 - XII ZB 78/07

Nach einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist einer eigenen Revisions- oder Rechtsbeschwerdebegründung auch dann, wenn schon die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründungsschrift entspricht. Es genügt jedoch jetzt eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
BAG - 08.05.2008 - 1 ABR 56/06

Die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel zwar zugelassen ist, aber durch Beschluß zurückzuweisen wäre (§ 522 a ZPO).
BGH - 27.09.2007 - V ZR 113/07

Ohne besonderen Auftrag gehört es nicht zu Pflichten eines Berufungsanwalts, die materiellen Gründe des Berufungsurteils einer eingehenden Prüfung auf ihre Richtigkeit zu unterziehen, erfolgversprechende Angriffspunkte herauszuarbeiten und sie auf ihre Revisibilität hin zu untersuchen.
BGH - 24.05.2007 - IX ZR 142/05

Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann möglich, wenn die schriftliche Einwilligungserklärung des Antragsgegners nicht innerhalb der Sprungrevisionsfrist beim Revisionsgericht eingereicht worden ist.
BGH - 06.03.2007 - VIII ZR 330/06

Die an das Oberlandesgericht gerichtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil des Landgerichts ist unzulässig; sie ist auch nicht an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten, weil sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist.
KG - 28.12.2006 - 12 W 63/06

Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Frage der Verjährung, die von der materiellrechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, beschränkt werden.
BGH - 21.09.2006 - I ZR 2/04

Geht das Berufungsgericht irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision aus, entscheidet der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde über die Zulassung der Revision.
BGH - 09.03.2006 - IX ZR 37/05

Wird die Frist zur Begründung einer Berufung oder Revision um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
BGH - 14.12.2005 - IX ZB 198/04

Die Verletzung rechtlichen Gehörs oder ähnlich verschwiegende, eine Zulassung an sich erfordernde Verfahrensfehler des Berufungsgerichts rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, wenn die rechtliche Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, daß das Berufungsurteil im Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist.
BGH - 10.08.2005 - XII ZR 97/02

Die Auslegung von Verträgen obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz und ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie gesetzmäßig erfolgt ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
BFH - 03.08.2005 - I R 94/03

Eine Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts tritt nicht ein, wenn diesen eine hinreichende Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das Finanzgericht zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist.
BFH - 17.05.2005 - VII R 76/04

Erweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet, so kann das Revisionsgericht der Beschwerde dadurch stattgeben, daß es in ein und demselben Beschluß das Berufungsurteil aufhebt und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweist. Die Zulassung der Revision bedarf es nicht.
BGH - 05.04.2005 - VIII ZR 160/04

Wird eine zugelassene und eingelegte Revision versehentlich in der Form einer Nichtzulassungsbeschwerde begründet, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen.
BGH - 17.02.2005 - IX ZR 159/03

Die Frage, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßer anwaltlicher Beratung verhalten hätte, muß der Tatrichter anhand von Indizien und eventuellen Vermutungen nach der Lebenserfahrung beantworten. Seine Entscheidung ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar.
BGH - 13.01.2005 - IX ZR 455/00

Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche laienhafte Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann vom Antragsteller innerhalb einer Zweimonatsfrist (§ 116 Abs.3 Satz 1 FGO) nachgereicht werden.
BFH - 27.10.2004 - VII S 11/04 (PKH)

Die Revision ist auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.
BGH - 07.10.2004 - V ZR 328/03

Ein grundlegendes Mißverständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet eine strukturelle Wiederholungsgefahr und erfordert die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
BGH - 08.09.2004 - V ZR 260/03

Zur wirksamen Einlegung einer Revision gehört die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers.
BGH - 07.04.2004 - XII ZR 253/03

Ein Anwalt haftet auch dann für die Revisionsbegründungsschrift, wenn er dieses Rechtsmittel für aussichtslos gehalten hat.
OLG Hamm - 18.12.2003 - 3 Ss 625/03

Eine Anschlußrevision ist unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht.
BGH - 21.06.2001 - IX ZR 73/00

Der Schaden im Sinne des § 51 b Alt. 1 BRAO ist erst mit Verkündung der Entscheidung im Vorprozess eingetreten, sondern bereits mit Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn nach diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr bestand, eine Klagerhöhung geltend zu machen, um die erforderliche Revisionssumme und damit die Zulässigkeit der Revision zu erreichen.
OLG Schleswig - 02.03.2000 - 11 U 119/98

Erteilt ein Mandant, gegen den Rat seines Anwalts, den Auftrag ein Revisionsverfahren weiterzuführen, liegt keine Pflichtverletzung des Anwalts vor, wenn er daraufhin das Mandat niederlegt.
OLG Karlsruhe - 08.03.1994 - 3 U 45/93

Ein grobes Verschulden iS der ZPO § 102 ist gegeben, wenn ein Rechtsanwalt gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegt, obwohl für ihn auch bei geringster Sorgfalt erkennbar das Berufungsgericht den Revisionsrichter bindende tatsächliche Feststellungen getroffen hat und unter Zugrundelegung dieser Feststellungen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu entscheiden ist. Die Tatsache, dass die Beschwerde nur auf ausdrücklichen Wunsch der Partei eingelegt worden ist, kann den Rechtsanwalt nicht entlasten.
BGH - 22.01.1958 - IV ZB 244/57

Siehe auch: aussichtslose Klage


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