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Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen. |
BGH - 07.05.2015 - IX ZR 186/14 |
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Stützt ein Berufungsgericht in einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO seine Rechtsauffassung auf einen Gesichtspunkt, den der Berufungskläger erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, muss diesem Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die hierdurch veranlassten neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen nicht zurückgewiesen werden. |
BGH - 01.10.2014 - VII ZR 28/13 |
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Nach ständiger Rechtsprechung ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden. Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts von vorneherein wirtschaftlich sinnlos wäre. |
AG Steinfurt - 13.02.2014 - 21 C 979/13 |
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Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird. |
BGH - 06.02.2014 - IX ZR 53/13 |
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Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten, sondern kommt in erster Linie zum Tragen, wenn das Gericht Anlass zu der Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht.
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BGH - 10.10.2013 - V ZB 181/12 |
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Grundsätzlich kann ein Notar gehalten sein, die von den Verkäufern abgegebenen, für die Steuerbefreiung wichtigen Erklärungen klarzustellen und/oder einen Hinweis darüber zu geben, dass Zweifel an der Steuerbefreiung bestehen könnten. |
LG Verden - 30.01.2013 - 7 O 276/12 |
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Ein Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftliche Vorteil stehen. |
LG Duisburg - 12.10.2012 - 7 S 51/12 |
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Erhält der Rechtsanwalt nach einer internen Gutachtenerstattung vom Mandanten einen Anschlussauftrag zu einer Geschäftsbesorgung im Außenverhältnis, muss er den Mandanten darauf hinweisen, dass er für diese Tätigkeit nach Gegenstandswert abzurechnen gedenkt, wenn für die Gutachtenerstattung zuvor eine Vergütung und Stundensatz vereinbart war. Unterbleibt der Hinweis, verstößt der Rechtsanwalt gegen Treu und Glauben, wenn er vom Mandanten die Bezahlung einer nach Gegenstandswert berechneten Honorarforderung verlangt, weil er diese wegen des Verstoßes gegen die Hinweispflicht zurückzuerstatten hätte. |
OLG Hamm - 11.10.2012 - 28 U 88/11 |
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Für das Bestehen einer Hinweis- oder Belehrungspflicht des Notars von der Beurkundung eines notariellen Kaufvertrages ist nicht die ex post Betrachtung entscheidend, sondern ob der Notar zum Zeitpunkt der Beurkundung hätte erkennen können, dass eine bestimmte Vertragsgestaltung nicht hinreichend die Interessen der Parteien wahrt bzw. sie vorhersehbar in Haftungsrisiken bringt. |
OLG München - 01.03.2012 - 1 U 1531/11 |
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Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht begründet, kommt es deshalb darauf an, was die Partei bei erfolgtem Hinweis vorgetragen hätte. |
BGH - 09.02.2012 - IX ZR 46/09 |
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Ist für einen Rechtsanwalt erkennbar, dass die Mandanten Wert darauf legten, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Anwaltsvertrages über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert zu werden, ist ein Rechtsanwalt verpflichtet entsprechende Auskünfte zur Höhe des Honorars zu erteilen. |
BGH - 03.11.2011 - IX ZR 49/09 |
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Auch der Mandant, der durch alle Instanzen gehen will, muss über die Risiken
(der Fortführung) des Prozesses aufgeklärt werden. |
BGH - 22.09.2011 - IX ZR 19/09 |
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Die sekundäre Hinweispflicht des Steuerberaters im Hinblick, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen, entsteht nur dann, wenn der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu der Annahme hatte, seinen Auftraggeber durch seine Fehler geschädigt zu haben. Die sekundäre Hinweispflicht entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt beauftragt hat. In diesem Fall treten die Hinweispflichten des Rechtsanwalts an die Stelle des ursprünglichen Beraters. |
OLG Frankfurt - 19.08.2010 - 16 U 198/09 |
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Für die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer kann ein Rechtsanwalt nur Gebühren verlangen, wenn er sich ausdrücklich unter Hinweis auf auch insoweit entstehende Gebühren hat beauftragen lassen. |
OLG Düsseldorf - 27.05.2010 - I-24 U 211/09 |
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Der Steuerberater muss den Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen des anderen Beraters nur dann warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen kann und zugleich annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt. |
BGH - 18.03.2010 - IX ZR 192/08 |
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Wenn das Beschwerdegericht im Verfahren der Wiedereinsetzung einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenkt, muß er den Antragsteller darauf hinweisen und entsprechenden Zeugenbeweis erheben. |
BGH - 24.02.2010 - XII ZB 129/09 |
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Die Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Auftraggebers nach
jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden, besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des erteilten Mandats. Indes muss der Rechtsanwalt vor Gefahren, die ihm bekannt oder für ihn offenkundig sind, den Mandanten auch bei einem eingeschränkten Mandat warnen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist.
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OLG Köln - 11.11.2009 - 13 U 190/08 |
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Beurkundet der Notar eine Bestellung einer Buchgrundschuld und zugleich den Rangrücktritt eines bereits eingetragenen, im Grundbuch als Eigentümerbriefgrundschuld bezeichneten Grundpfandrechts, ohne daß ihm der Grundschuldbrief vorgelegt wird, hat er auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem Fehlen der Briefvorlage ergeben können (§ 17 Abs.1 BeurkG). |
BGH - 22.10.2009 - III ZR 250/08 |
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Eine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der auf Zahlung von Anwaltshonorar verklagte Mandant hilfweise einen auf Freistellung von der Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt wegen dessen Verstoßes gegen § 49 b Abs.5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) einwendet. Danach hat der Anwalt seinen Mandanten vor Auftragserteilung darauf hinzuweisen, daß sich die Höhe seines Honorars nach der Höhe des Gegenstandswerts des Mandats richtet. Tut er das nicht, besteht der Schaden des Auftraggebers, der sich bei einem Hinweis anders entschieden hätte, in einer Verbindlichkeit aus einem aufgedrängten oder nutzlos gewordenen Vertrag und die Ersatzleistung des Anwalts besteht darin, daß dieser keinen Anspruch auf eine Gegenleistung geltend machen kann. |
BGH - 09.07.2009 - IX ZR 135/08 |
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Verletzt ein Rechtsanwalt seine gesetzliche Belehrungspflicht, wonach er seinen Mandanten vor Aufragsübernahme darauf hinzuweisen hat, daß sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 49 b Abs.5 BRAO), muß der Mandant zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs keinen bestimmten anderen Anwalt namentlich bezeichnen und behaupten, daß dieser bereit gewesen wäre, das Mandat zu anderen, günstigeren Bedingungen abzurechnen. |
OLG Hamm - 16.06.2009 - 28 U 1/09 |
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Eine Pflichtverletzung des Steuerberaters ist darin zu sehen, wenn er - ohne valide Kenntnis vom Gesamtvermögen seines Mandanten - den Hinweis auf eine möglicherweise durch das Finanzamt erfolgende Schätzung seines Vermögens und auf dieser Grundlage ergehende Vermögensteuerbescheide unterläßt. Gleiches gilt, wenn er dem Finanzamt Kapitalerträge in der Schweiz im Wege der Selbstanzeige offenbart (§ 371 AO) und nicht die strafbefreiende Erklärung wählt (§ 1 Abs.1 StraBEG), was die Festsetzung der Vermögenssteuer vermieden hätte.
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OLG Celle - 11.02.2009 - 3 U 226/08 |
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Ist der Mandant Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung und ist dies dem Rechtsanwalt bekannt, darf der Mandant erwarten, ungefragt über nicht gedeckte Honoraransprüche aufgeklärt zu werden. |
OLG Düsseldorf - 08.05.2008 - I-24 U 211/07 |
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Ein Rechtsanwalt, dem die Führung eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht oder die Führung eines Regressprozesses gegen einen anderen, zuvor gegenteilig beratenden Steuerberater übertragen worden ist, kann verpflichtet sein, für den Fall des negativen Ausgangs dieses Rechtsstreits das Bestehen von Regressansprüchen gegen den zuvor mit der Sache befassten Steuerberater in Betracht zu ziehen und zu prüfen, ob insoweit Verjährung droht. |
BGH - 08.05.2008 - IX ZR 211/07 |
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Ist ein Steuerberater verpflichtet, seinen Auftraggeber auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts hinzuweisen, hat er dem Mandanten jedoch die Entscheidung, ob er einen solchen Antrag stellen will, zu überlassen. Kommt es darauf an, ob das Finanzamt eine von ihm erbetene verbindliche Auskunft erteilt, hat das Regreßgericht zu prüfen, wie das Finanzamt sein Ermessen ausgeübt hätte. Hinsichtlich der Frage, welchen Inhalt die verbindliche Entscheidung gehabt hätte, ist demgegenüber entscheidend, wie das Regreßgericht die objektive Rechtslage beurteilt. |
BGH - 15.11.2007 - IX ZR 34/04 |
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Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, daß der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49 Absatz 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muß allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will. |
BGH - 11.10.2007 - IX ZR 105/06 |
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Ein Steuerberater ist verpflichtet, seinen Auftraggeber zeitnah über die Möglichkeit einer Anfechtung des Steuerbescheids zu belehren, wenn sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm durch das Bundesverfassungsgericht abzeichnet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein entsprechender Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht wird. |
OLG Köln - 13.09.2007 - 8 U 19/07 |
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Aus besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich nach Treu und Glauben für einen Rechtsanwalt die Verpflichtung ergeben, seinen Auftraggeber auch ungefragt über die voraussichtliche Höhe seines Honorars aufzuklären. Tut er dies nicht, verliert er seinen Honoraranspruch. |
OLG Saarbrücken - 12.09.2007 - 1 U 676/06 |
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Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen die gesetzliche Hinweispflicht zur Abhängigkeit der Höhe seines Honorars vom Gegenstandswert ( § 49 b Abs.5 BRAO) kann allenfalls dann zu einer Schadensersatzverpflichtung führen, wenn der Mandant sich bei richtiger Beratung so verhalten hätte, daß es nicht zu einem Schadenseintritt gekommen wäre. Hierbei sind die Regeln des Anscheinsbeweises unanwendbar, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen. |
OLG Hamburg - 18.06.2007 - 12 U 51/06 |
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Die Pflicht des Rechtsanwalts gemäß § 49 b Absatz 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bezieht sich ausschließlich darauf, den Mandanten auf die Berechnungsart "Gegenstandswert" hinzuweisen. Es besteht weder eine Pflicht den Mandanten darauf hinzuweisen, daß überhaupt Kosten entstehen bzw. in welcher konkreten Höhe. |
LG Berlin - 07.06.2007 - 51 S 42/07 |
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Der anwaltliche Beklagtenvertreter ist im Zivilprozeß schon in der Eingangsinstanz verpflichtet, zum Schutz seiner Partei auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, daß das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht. Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene Urteil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muß der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsverfahren aufklären. |
BGH - 24.05.2007 - IX ZR 142/05 |
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Nach dem Gebot des sichersten Weges kann ein Steuerberater verpflichtet sein, die Einholung einer Auskunft des Finanzamts zu empfehlen, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt ist und die Beratung eine einschneidende, dauerhafte, später praktisch nicht mehr korrigierbare rechtliche Gestaltung betrifft. |
BGH - 08.02.2007 - IX ZR 188/05 |
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Die Kenntnis besonderer Steuerfragen darf von einem Notar, der kein Steuerfachmann und Wirtschaftsberater ist, in der Regel nicht erwartet werden. Insofern traf im Jahr 1968 einen Notar keine Verpflichtung den Erwerber einer vermieteten Gewerbeimmobilie auf seine Haftung für Steuerschulden des Verkäufers nach der Abgabenordnung ( § 75 AO ) hinzuweisen. |
OLG München - 18.01.2007 - 1 U 3684/06 |
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Der Notar hat vor Abschluß eines auf den wirtschaftlichen Erwerb von Immobilieneigentum gerichteten Vertrags darüber zu belehren, daß vor Eintragung einer Auflassungvormerkung kein gesicherter Anspruch auf spätere Übertragung des Grundeigentums besteht und der Erwerber bis zu deren Eintragung Gefahr läuft, trotz Zahlung des Kaufpreises die in Aussicht genommene Immobilie nicht erwerben zu können. Unterläßt der Notar eine derartige Belehrung, begründet dies den Anscheinsbeweis für eine wissentliche Pflichtverletzung. |
KG - 13.06.2006 - 6 U 67/06 |
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Erkennt ein Rechtsanwalt bei der Bearbeitung eines Mandats, daß sich der Steuerberater des Mandanten möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht hat, ist er aufgrund seiner nebenvertraglichen Warn- und Hinweispflicht gehalten, den Mandanten auf die Regreßmöglichkeit hinzuweisen. Die Sekundärhaftung des Steuerberaters besteht trotz dieses Hinweises fort. |
BGH - 13.04.2006 - IX ZR 208/02 |
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Ein Steuerberater ist, ebenso wie ein Rechtsanwalt, verpflichtet, seinen Auftraggeber auf die Möglichkeit der eigenen Regreßhaftung und die dafür geltende Verjährungsfrist hinzuweisen, wenn sich für ihn vor der Verjährung ein begründeter Anlaß zur Überprüfung seiner Tätigkeit ergibt und er erkennt, daß er seinem Mandanten durch einen Fehler einen Schaden zugefügt hat. Die Belehrungspflicht entfällt auch dann nicht, wenn der Mandant zwischenzeitlich einen anderen Steuerberater mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, denn es gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des neuen Beraters, seinen Mandanten auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen seinen Vorgänger hinzuweisen. Die gilt nur dann nicht, wenn der neue Berater gerade wegen der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen Vorgänger beauftragt wurde. |
KG - 20.12.2005 - 13 U 26/05 |
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet ein Rechtsanwalt seinem Mandanten keinen Hinweis auf die Höhe der anfallenden Vergütung. |
BGH - 14.12.2005 - IX ZR 210/03 |
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Ist die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs einer Steuernorm, wie der verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer Pensionszusage, offen und für die vom Steuerpflichtigen zu treffende Entscheidung bedeutsam, muß der verantwortliche Berater grundsätzlich auf das mit der ungewissen Beurteilung der Rechtslage verbundene Risiko hinweisen. |
BGH - 20.10.2005 - IX ZR 127/04 |
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Eine Pflicht des Amtsgerichts zum Hinweis auf den Anwaltszwang für ein Rechtsmittel besteht auch nicht nach Eingang einer privatschriftlichen Beschwerde gegen ein Urteil. |
BGH - 13.09.2005 - VI ZB 19/05 |
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Nur bei Vorlage besonderer Umstände ist ein Rechtsanwalt verpflichtet bei der Bearbeitung eines Mandats auf Regreßmöglichkeiten gegen einen anderen Anwalt hinzuweisen, der sich bereits vorher mit der Sache beschäftigt hatte. |
BGH - 21.01.2005 - IX ZR 186/01 |
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Anlaß des Steuerberaters, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens im Zusammenhang mit der Anfertigung der Einkommenssteuererklärung zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, besteht bei einem Dauermandat jedes Jahr im Zusammenhang mit der Fertigung der Steuererklärung für das Folgejahr. |
OLG Düsseldorf - 26.11.2004 - 23 U 101/04 |
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Die sekundäre Hinweispflicht des zum Schadensersatz verpflichteten Rechtsanwalts entfällt, wenn der Mandant einen anderen Anwalt mit Klärung der Haftungsfrage beauftragt. |
BGH - 12.12.2002 - IX ZR 99/02 |
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Für die Verletzung der sekundären Hinweispflicht genügt jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit. |
BGH - 27.01.2000 - IX ZR 354/98 |
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Wird in einem Prozeß vom Gegner zutreffend die Verjährungseinrede erhoben, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten deutlichst über die Sachlage informieren, damit dieser eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. |
OLG Köln - 25.03.1994 - 19 U 136/93 |
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Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, seinen Mandanten auf einen Ersatzanspruch gegen sich selbst und die für diesen Anspruch geltende Verjährung hinzuweisen. |
OLG Köln - 07.12.1993 - 22 U 31/93 |
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Auch wenn der Verkehrsanwalt neben dem Prozeßanwalt für fehlerhafte Prozeßführung nicht verantwortlich ist, haftet er jedoch für erkennbare Fehler, auf deren Beseitigung er hinwirken konnte. |
OLG Köln - 21.10.1993 - 7 U 47/93 |
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Wenn ein Rechtsanwalt aus der Anwaltschaft ausscheidet und dann als freier Mitarbeiter eines anderen Anwalts denselben Mandanten weiter berät, entfällt die Hinweispflicht auf einen Schadensersatzanspruch gegen sich selbst. |
BGH - 01.02.1990 - IX ZR 82/89 |
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Eine anwaltliche Hinweispflicht wegen eines Haftungsanspruchs ist nicht gegeben, wenn der Mandant noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird. |
OLG Düsseldorf - 12.01.1989 - 8 U 7/88 |
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Siehe auch: Belehrung, Beratung |