|
Das selbständige Beweisverfahren ist nicht bereits dann beendet, wenn die Parteien nach Übersendung des schriftlichen Sachverständigengutachtens eine richterliche Frist "zur eventuellen Stellungnahme" nicht nutzen. |
OLG Saarbrücken - 01.06.2012 - 4 W 86/12 - 16 |
|
|
Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn am 1. Januar 2002 aufgrund eines dem Antragsgegner zugestellten Antrags ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und noch nicht beendet war. |
BGH - 04.05.2012 - V ZR 71/11 |
|
|
Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, bei drohender Verjährung in einem Bauprozess zumindest ein selbstständiges Beweisverfahren zwecks Verjährungsunterbrechung einzuleiten.
|
OLG Celle - 24.06.2011 - 3 W 55/11 |
|
|
Eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO kommt im selbstständigen Beweisverfahren nicht in Betracht. Das gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt des selbstständigen Beweisverfahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien erfolgen. |
BGH - 24.02.2011 - VII ZB 108/08 |
|
|
Zahlt der Antragsteller im selbstständigen Beweisverfahren den angeforderten Auslagenvorschuß für die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht ein, so sind ihm auf Antrag des Gegners grundsätzlich die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen ( § 269 Abs.3 S.3, Abs.4 ZPO analog). |
OLG Saarbrücken - 19.10.2010 - 8 W 244/10-40 |
|
|
Der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens muß, um die sachverständige Begutachtung von Ursachen eines Sachmangels zu erreichen, lediglich vortragen, daß ihm die Ursachen unbekannt seien. |
OLG Celle - 17.09.2010 - 6 W 150/10 |
|
|
Ein Antragsgegener, der nach Abschluß eines selbständigen Beweisverfahrens mit seinem Antrag auf Erhebung der Klage so lange wartet, bis der etwaige Anspruch des Antragstellers verjährt ist, handelt rechtsmißbräuchlich, wenn es für ihn keine triftigen Gründe gab , den Antrag nicht früher zu stellen.Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Klage zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsgegener redlicherweise spätestens den Antrag auf Fristsetzung hätte stellen müssen, erfolgreich gewesen wäre. |
BGH - 14.01.2010 - VII ZB 56/07 |
|
|
Wird Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahren beantragt, sind nicht die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage, sondern die des Beweisverfahrens ausschlaggebend. Daher kann die Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage nur verneint werden, wenn offensicht kein Anspruch besteht. |
OLG Stuttgart - 04.12.2009 - 12 W 59/09 |
|
|
Es steht mit den Vorschriften des selbstständigen Beweisverfahrens nicht im Einklang, die Nichtzahlung von Vorschüssen durch eine Wertung als Antragsrücknahme zu sanktionieren. |
OLG Rostock - 18.12.2008 - 2 W 51/08 |
|
|
Die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens ist im Hinblick auf ein anderweitig anhängiges selbständiges Beweissicherungsverfahren grundsätzlich zulässig, wobei zu berücksichtigen ist, ob die gebotene Förderung und Beschleunigung des Prozesses auch auf andere Weise, als die Ausetzung, zu erreichen ist. |
BGH - 26.10.2006 - VII ZB 39/06 |
|
|
Ein Streithelfer kann den im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen im Hauptsacheverfahren ablehnen, wenn für ihn im selbständigen Beweisverfahren die Möglichkeit einer Ablehnung nicht gegeben war. |
BGH - 23.05.2006 - VI ZB 29/05 |
|
|
Die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen und dessen Anhörung sind auch im selbständigen Beweisverfahren zulässig. |
BGH - 13.09.2005 - VI ZB 84/04 |
|
|
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten
des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen
Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den Antragsgegner gemacht werden. Soweit der Antragsteller und spätere Kläger den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens mit der Klage gegen den Antragsgegner des Beweisverfahrens nicht aufgreift, können ihm dessen Kosten im Klageverfahren analog § 96 ZPO anteilig auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte. Das ist regelmäßig angezeigt, wenn sich der Anspruch insoweit als unbegründet erwiesen hat. |
BGH - 21.10.2004 - V ZB 28/04 |
|
|
Im selbständigem Beweissicherungsverfahren hat der Antragsteller bei einer Antragsrücknahme die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
BGH - 14.10.2004 - VII ZB 23/03 |
|
|
Die im selbständigen Beweissicherungsverfahren entstandenen Kosten stellen Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, deren Erstattungsfähigkeit nicht davon abhängt, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist. |
BGH - 24.06.2004 - VII ZB 34/03 |
|
|
Wird ein Anwalt beauftragt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, hat er zu Ursache, Art und Umfang des Schadens entsprechende Feststellungen zu veranlassen und Beweise zu sichern, unter Umständen regelmässig durch die Einleitung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens. |
BGH - 08.07.1993 - IX ZR 242/92 |
|