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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Geschäftsverteilungsplan

Über die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan hat der Präsident oder aufsichtführende Richter des jeweiligen Gerichts zu entscheiden. Die Einsichtnahme setzt nicht die Darlegung eines besonderen Interesses voraus.
BGH - 25.09.2019 - IV AR(VZ) 2/18

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