Geschäftsverteilungsplan
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Über die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan hat der Präsident oder aufsichtführende Richter des jeweiligen Gerichts zu entscheiden. Die Einsichtnahme setzt nicht die Darlegung eines besonderen Interesses voraus. |
BGH - 25.09.2019 - IV AR(VZ) 2/18 |
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