Vertrauensschadenversicherung
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Da die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO durch die Regressansprüche gegen den Vertrauensschadenversicherer begrenzt ist, greift sie nur ein, wenn der Notar vermögenslos ist oder erfolglos gegen ihn vollstreckt wurde,
sofern in den Bedingungen des Vertrauensschadenversicherers eine Subsidiaritätsklausel enthalten ist, wonach ein Anspruch aus der Vertrauensschadenversicherung nur besteht, wenn und
soweit der Schaden nicht auf andere Weise gedeckt ist. |
KG - 27.07.2016 - 6 U 13/16 |
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