Beweisangebot
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Der Umstand, dass der Vortrag des Klägers in einem späteren Schriftsatz mit seinen Angaben in einem früheren Schriftsatz in Widerspruch stehen mag, rechtfertigt die Nichterhebung des angebotenen Beweises nicht. Hierin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen; dies kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
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BGH - 21.07.2011 - IV ZR 216/09 |
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