Wahrheitspflicht
|
Ein Beschwerdeführer, der bewußt wahrheitswidrig einen Verfahrensverstoß behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, handelt rechtsmißbräuchlich; seine Rüge ist unzulässig. |
BGH - 11.08.2006 - 3 StR 284/05 |
|
|
Eine Überprüfung auf den Wahrheitsgehalt von Tatsachenbehauptungen des Mandanten, wird vom Rechtsanwalt berufsrechtlich nicht geschuldet. |
BVerfG - 16.07.2003 - 1 BvR 801/03 |
|
Siehe auch: Tatsachenbehauptung |