Rechtsassessor
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Ein Rechtsassessor kann in einem gerichtlichen Termin nur auftreten, wenn dies "nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht". Sein Auftreten in einem gerichtlichen Termin enthält daher stets die konkludente Erklärung, unentgeltlich tätig zu sein und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt auch dann, wenn er in sogenannter "Untervollmacht" für den beigeordneten Rechtsanwalt auftritt, für den mithin allein aufgrund des Auftretens des Rechtsassessors kein Anspruch auf eine Terminsgebühr (sowie etwaige Fahrtkosten, Abwesenheits- oder Tagegelder) anfällt.
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OLG Celle - 28.08.2014 - 10 WF 144/14 |
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