Elektronische Akte
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Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss
insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese
verlässlich Auskunft geben können und darf keine geringere
Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant. |
BGH - 09.07.2014 - XII ZB 709/13 |
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