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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Jahresabschluß

Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss ange-sichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater hat die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist.
BGH - 26.01.2017 - IX ZR 185/14

Erarbeitet ein Steuerberater mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern, so muss er auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit der Auftraggeberin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen. Inwieweit ein Steuerberater Hinweise auf gestaltungsabhängige Steuerrisiken haftungsvermeidend an Angestellte seiner Auftraggeberin erteilen kann oder ob er sie der Geschäftsleitung unmittelbar vortragen muss, hängt sowohl von der betrieblichen als auch von der persönlichen Stellung der angesprochenen Angestellten ab.
BGH - 23.02.2012 - IX ZR 92/08

Entstehen bei der Anfertigung des Jahresabschlusses Wertdifferenzen, muß der Steuerberater seinen Mandanten darauf hinweisen und ihm Gelegenheit zur Überprüfung geben.
KG - 20.12.2005 - 13 U 26/05

Die Haftung eines Steuerberaters für einen vorläufigen Jahresabschluß gegenüber Dritten scheidet aus, wenn der Steuerberater keine Kenntnis davon hat, dass der Abschluß im Rahmen von Verhandlungen mit Dritten verwendet werden soll.
OLG Karlsruhe - 15.04.2003 - 8 U 276/01

Ein Steuerberater haftet Kreditgebern seines Mandanten für die Ordnungsgemässheit des Jahresabschlusses, wenn dieser erkennbar Entscheidungsgrundlage für eine wirtschaftliche Disposition sein soll.
BGH - 19.12.1996 - IX ZR 327/95

Hat der Mandant selbst durch gefälschte Unterlagen den unrichtigen Jahresabschluß des Steuerberaters veranlaßt, so kann dem Steuerberater nicht die bedingte Inkaufnahme des Schadenseintritts unterstellt werden. Der Beitrag des Steuerberaters an der Entstehung des Schadens ist nicht zu berücksichtigen, wenn ein vorsätzliches Verhalten des Mandanten einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Steuerberaters gegenüber steht.
OLG Hamburg - 06.05.1988 - 8 U 171/84

Siehe auch: Steuerberaterhaftung, Bilanz


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