Gerichtshinweis
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Allein aus dem Umstand, dass das Gericht erster Instanz gemäß § 39 FamFG über das statthafte Rechtsmittel belehrt, folgt nicht, dass es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung namentlich wegen des Erreichens der Beschwerdesumme für zulässig erachtet und deshalb die Zulassung der Beschwerde nicht erwogen hat. |
BGH - 09.04.2014 - XII ZB 565/13 |
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Ein gerichtlicher Hinweis ist gemäß § 139 ZPO stets geboten, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, insbesondere wenn das erkennende Gericht - und sei es auch zuvor in anderer Besetzung oder durch den bisherigen Verfahrensverlauf - den Eindruck erweckt hat, auf einen später im Urteil für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkt komme es nicht bzw. nicht ohne weiteres an. Gerichtliche Hinweise dürfen nicht pauschal, sondern müssen konkret und unmissverständlich formuliert werden.
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OLG Düsseldorf - 30.08.2012 - 23 U 148/11 |
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