Gesellschaft
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Der Anspruch der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter aus
§ 739 BGB verjährt nach § 195 BGB. |
BGH - 10.05.2011 - II ZR 227/09 |
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Eine Haftung für Altverbindlichkeiten analog § 130 HGB einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beitretenden Gesellschafters kommt nicht in Betracht, wenn durch die gesellschaftsrechtliche Verbindung die Gesellschaft erst entsteht. Führt die Gesellschaft das bisherige nichtkaufmännische Einzelunternehmen - hier Statikerbüro- fort, kann die Nachhaftung für Altverbindlichkeiten auch nicht auf § 28 HGB gestützt werden. § 28 HGB ist außerhalb des kaufmännischen Bereichs nicht analogiefähig. |
OLG Schleswig - 11.03.2011 - 17 U 38/10 |
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