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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Gerichtskostenvorschuß

Fordert das Gericht keinen Gerichtskostenvorschuss an und bleibt der Kläger untätig, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO („demnächst“) zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist.
BGH - 25.09.2015 - V ZR 203/14

Die Zustellung einer Klage erfolgt noch "demnächst", wenn der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Gerichtskostenanforderung und Ablauf einer angemessenen Erledigungsfrist einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, sofern sich nach Zugang der Vorschussrechnung ergibt, dass eine zunächst zuverlässig zugesagte Prozessfinanzierung durch einen Dritten nicht zustande kommt.
BGH - 03.09.2015 - III ZR 66/14

Eine Verzögerung des Verfahrens durch die nicht fristgerechte Einzahlung eines Vorschusses im Sinne des § 379 Satz 2 ZPO kann in Anwendung der vom Bundesgerichtshof für die Präklusion von verspätetem Parteivorbringen entwickelten Grundsätze nicht angenommen werden, wenn die verspätete Zahlung nicht kausal für eine Verzögerung ist. Das ist der Fall, wenn das Verfahren bei Durchführung der Beweisaufnahme nicht länger dauern würde, als es bei rechtzeitiger Einzahlung des Vorschusses gedauert hätte.
BGH - 10.02.2011 - VII ZR 155/09

Das die Verjährung hemmende Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Für den bei Klageinreichung fälligen Gerichtskostenvorschuß (§ 12 Abs.1 GKG) ist dieses Merkmal nur gewahrt, wenn der Vorschuß nach der gerichtlichen Zahlungsaufforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt.
OLG Rostock - 28.01.2010 - 3 U 113/09

Nach Eingang einer Kostenanforderung über die Gerichtskosten für eine fristwahrende Klage durch das Gericht, darf eine Anweisung am übernächsten Werktag erwartet werden. Ansonsten ist höchstens noch ein Zeitraum von zwei Wochen hinzunehmen.
KG - 15.01.2010 - 6 U 76/09

Ist für den Prozeßbevollmächtigten offenkundig, daß das Gericht die tatsächlich erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht beachtet und trotz unbedingt erhobener Klage von einem bloßen Prozeßkostenhilfegesuch ausgeht, hat er dieses Mißverständnis auszuräumen, um zwecks Einhaltung der Klagefrist die alsbaldige Zustellung der Klage sicherzustellen.
BGH - 17.09.2009 - IX ZR 74/08

Als "demnächst" gilt die Zustellung, wenn der Kläger alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Zustellung an den Gegner zu bewirken.
LG Nürnberg-Fürth - 01.10.2008 - 14 S 4986/08

Eine Zustellung ist noch "demnächst"(§ 167 ZPO), wenn der Gerichtskostenvorschuß spätestens drei Wochen nach der Zahlungsaufforderung durch das Gericht dort eingeht.
OLG München - 10.07.2008 - 19 U 5500/07

Die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers des Klägers berührt grundsätzlich nicht die zeitlichen Anforderungen bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei fristgebundenen Klagen an den Kläger, damit die Klage demnächst zugestellt werden kann. Andernfalls träte eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung der rechtschutzversicherten Partei ein.
OLG Hamm - 03.12.2003 - 20 U 147/03

Einer "demnächstigen" Zustellung steht nicht entgegen i. S. d. § 167 ZPO stehen nicht entgegen schuldhaftes Verhalten vor Fristablauf, schuldhaftes Verhalten danach für nicht mehr als 14 Tage, schuldloses Verhalten, Zeiträume, die für eine Verzögerung nicht ursächlich geworden sind und eine Mindestbearbeitungszeit, soweit die Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung tut. Die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers ändert diese Zeiten nicht ab.
OLG Hamm - 03.12.2003 - 20 U 147/03

Die Zustellung der Klage ist dann nicht als "demnächst" anzusehen, wenn sie erst fast zehn Monate nach Einreichung erfolgt, weil der Rechtsschutzversicherer den erforderlichen Vorschuss erst verspätet gezahlt hat. Der VN und/oder sein Prozessbevollmächtigter sind im Sinne größtmöglicher Beschleunigung gehalten, nach Eingang der Gerichtskostenrechnung und Weiterleitung an den Rechtsschutzversicherer zeitnah bei Gericht oder beim Rechtsschutzversicherer nachzufragen, ob die Einzahlung des Vorschusses erfolgt ist.
LG Düsseldorf - 16.01.2003 - 11 O 549/01

Der an eine Klagefrist gebundene Kläger hat von sich aus alles ihm Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen; insofern vermag ihn grundsätzlich weder das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung noch deren Unterrichtung über die beabsichtigte Klage zu entlasten, wenn er den Gerichtskostenvorschuß verzögerlich einzahlt und die Klage deshalb nicht mehr demnächst zugestelt wird.
OLG Frankfurt - 08.08.2001 - 7 U 74/00

Reicht ein Versicherungsnehmer am letzten Tag der Frist (§ 12 Abs.3 VVG) eine Klage ein und zahlt die Gerichtskosten erst zwei Monate nach der Aufforderung durch das Gericht, sodaß die Klagefrist abgelaufen ist, wird dieses Verhalten nicht dadurch entschuldigt, daß die Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers den Kostenvorschuß nicht rechtzeitig angewiesen hat.
OLG München - 11.01.2000 - 25 U 4113/99

Die Zustellung einer fristwahrenden Klage erfolgt demnächst im Sinne des Gesetzes (§ 167 ZPO), wenn die Zahlung des vom Gericht angeforderten Gerichtskostenvorschusses innerhalb von einer Woche erfolgt.
OLG Köln - 22.12.1999 - 5 U 106/99

Wird eine Klage vor Ablauf einer Klagefrist eingereicht, der Gerichtskostenvorschuß jedoch erst nach knapp zwei Monaten eingezahlt, so ist die Zustellung der Klage regelmäßig nicht mehr demnächst erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Vorschuß vom Gericht nicht angefordert wurde.
BGH - 19.10.1977 - IV ZR 149/76

Führt das nachlässige Verhalten einer klagenden Partei zu einer verzögerlichen Zustellung einer fristgebundenen Klage, ist die Zustellung nicht mehr demnächst erfolgt.
BGH - 06.04.1972 - III ZR 210/69

Eine klagende Partei muß alles ihr Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für die demnächste Zustellung einer fristgebundenen Klage zu schaffen.
BGH - 23.01.1967 - III ZR 3/66

Siehe auch: Gerichtskosten


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