Grundbuchamt
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Die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung im Grundbuch ist dann gewährleistet und sichergestellt, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten notwendig ist. |
KG - 21.09.2007 - 9 U 123/06 |
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Hat das Grundbuchamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die in einer öffentlichen Urkunde durch den Notar erfolgte Identitätsfeststellung falsch ist, ist es an die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde gebunden. |
OLG Celle - 22.11.2005 - 4 W 179/05 |
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Von der Einreichung eines unterschriebenen Grunstückskaufvertrages beim Grundbuchamt darf der Notar grundsätzlich nicht auf Weisung nur einer Vertragspartei absehen. |
BayObLG - 17.12.2004 - 1 Z BR 096/04 |
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Es ist nicht Aufgabe von Notariatsangestellten im Grundbuchamt nach Grundakten zu suchen oder Mitarbeitern des Amtsgericht dabei Hilfe zu leisten. |
OLG Köln - 17.06.2004 - 7 U 13/04 |
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Ein Notar ist verpflichtet, von ihm beurkundete und beim Grundbuchamt einzureichende Willenserklärungen mit der ihm möglichen und zumutbaren Beschleunigung einzureichen. |
BGH - 13.06.2002 - IX ZR 196/01 |
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Die Haftung des Notars wird nicht dadurch eingeschränkt, dass nach einem Notarfehler auch das Grundbuchamt pflichtwidrig handelt. |
BGH - 26.04.2001 - IX ZR 453/99 |
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