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Stand:  30.03.2023
Inhalt:   12.658 Urteile

Grundbuchamt

Die Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung im Grundbuch ist dann gewährleistet und sichergestellt, wenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zuständigen Grundbuchbeamten notwendig ist.
KG - 21.09.2007 - 9 U 123/06

Hat das Grundbuchamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die in einer öffentlichen Urkunde durch den Notar erfolgte Identitätsfeststellung falsch ist, ist es an die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde gebunden.
OLG Celle - 22.11.2005 - 4 W 179/05

Von der Einreichung eines unterschriebenen Grunstückskaufvertrages beim Grundbuchamt darf der Notar grundsätzlich nicht auf Weisung nur einer Vertragspartei absehen.
BayObLG - 17.12.2004 - 1 Z BR 096/04

Es ist nicht Aufgabe von Notariatsangestellten im Grundbuchamt nach Grundakten zu suchen oder Mitarbeitern des Amtsgericht dabei Hilfe zu leisten.
OLG Köln - 17.06.2004 - 7 U 13/04

Ein Notar ist verpflichtet, von ihm beurkundete und beim Grundbuchamt einzureichende Willenserklärungen mit der ihm möglichen und zumutbaren Beschleunigung einzureichen.
BGH - 13.06.2002 - IX ZR 196/01

Die Haftung des Notars wird nicht dadurch eingeschränkt, dass nach einem Notarfehler auch das Grundbuchamt pflichtwidrig handelt.
BGH - 26.04.2001 - IX ZR 453/99


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