Berufung |
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Die Berufungsbegründung muss Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Erforderlich ist, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. |
BGH - 11.02.2021 - V ZR 137/20 |
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Büroorganisation |
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Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür ge-troffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des
Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre. |
BGH - 28.01.2021 - III ZB 86/19 |
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Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines
Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht – erneut – inhaltlich überprüft werden. |
BGH - 11.11.2020 - XII ZB 354/20 |
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Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür zu sorgen, dass seine Mitteilungen - vorliegend über den Erlass einer instanzabschließenden Entscheidung - den Mandanten
einschließlich der nötigen Informationen zum weiteren Vorgehen zuverlässig und rechtzeitig erreichen. |
BGH - 20.10.2020 - VIII ZA 15/20 |
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Corona |
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Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie
verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der
persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen. |
BGH - 18.11.2020 - XII ZB 179/20 |
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Post |
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Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist. Die bloße - anwaltlich versicherte - Behauptung, der Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag „bei der Post aufgegeben worden“, ist zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Ansatz nicht geeignet; das muss einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein. |
BGH - 13.01.2021 - XII ZB 329/20 |
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