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| Wird dem steuerlichen oder rechtlichen Berater ein Unterlassen der gebotenen Belehrung zur Last gelegt, so kann er sich nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Diese Grundsätze geltend auch dann, wenn ein Rechtsnachfolger des Steuerberaters in Anspruch genommen wird. Die Rechtsprechung, wonach ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, wenn die Partei alle Erkenntnisquellen über einen in ihrem Bereich liegenden Vorgang ohne Erfolg ausgeschöpft hat. |
| BGH - 10.02.2011 - IX ZR 45/08 |
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| Ein Mandant ist von einem Rechtsanwalt auch über die zu erwartenden Risiken der Rechtsverfolgung aufzuklären. Durch geeignete Fragen muss der Rechtsanwalt rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären und über ein besonders hohes Risiko aufklären. |
| OLG Düsseldorf - 14.12.2010 - I-24 U 126/10 |
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| Bei aussichtslosen Prozessen hat der Rechtsanwalt den Mandanten besonders sorgfältig auf die Risiken hinzuweisen. Allgemeine Redensarten genügen nicht. |
| OLG Schleswig - 29.06.2009 - 11 U 46/05 |
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| Ein gewissenhafter und erfahrener Rechtsanwalt hat seinen Auftraggeber über das Risiko eines Prozeßverlustes aufzuklären, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist. |
| BGH - 12.07.2006 - IV ZR 298/03 |
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| Bei aussichtslosen Prozessen hat der Rechtsanwalt den Mandanten besonders sorgfältig auf die Risiken hinzuweisen. Allgemeine Redensarten genügen nicht. Widersprüchlich darf sich der Rechtsanwalt nicht verhalten. |
| OLG Schleswig - 29.06.2006 - 11 U 46/05 |
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| Bei aussichtslosen Prozessen hat der Rechtsanwalt den Mandanten besonders sorgfältig auf die Risiken hinzuweisen. Allgemeine Redensarten genügen nicht. |
| OLG Schleswig - 29.06.2006 - 11 U 46/05 |
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| Der beauftragte Anwalt ist verpflichtet, den ihm vorgetragenen Sachverhalt darauf zu prüfen, ob er geeignet ist den begehrten Anspruch zu begründen. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob für beweisbedürftige Tatsachen geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen. Auf ein besonders hohes Prozeßrisiko muß der Rechtsanwalt aufmerksam machen. Er muß von einer Klagerhebung abraten, wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. |
| OLG Koblenz - 12.06.2006 - 12 U 315/05 |
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| Nimmt der Zeichner einer Vermögensanlage den Anlagevermittler auf Schadenersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung in Anspruch, so trägt er für die Behauptung, vom Vermittler keinen Anlageprospekt mit Risikohinweisen erhalten zu haben, die Beweislast. |
| BGH - 11.05.2006 - III ZR 205/05 |
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| Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts durch eine Bank muß ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, daß sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde. |
| BGH - 21.03.2006 - XI ZR 63/05 |
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| Im Rahmen eines Mandats zur "Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung" erfordert die Beratung über die Erfolgsaussicht eine sorgfältige Rechtsprüfung und gutachterliche Beurteilung; dies gilt insbesondere, wenn die Einlegung der Berufung nach neuem Recht zu beurteilen und deswegen zu berücksichtigen ist, dass den Möglichkeiten neuen Tatsachenvortrags enge Grenzen gesetzt sind.
Diesen Anforderungen wird ein Berufungsempfehlungsschreiben weder inhaltlich noch im Ergebnis gerecht, wenn die Rechtslage geschönt und wenig realitätsnah dargestellt, keinerlei Risikoabwägungen angestellt und die angesichts eines hohen Streitwerts beträchlichen Kostenrisiken nicht angesprochen werden, und darüber hinaus mit dem Prozessziel des Mandanten der Rechtsstreit auch in der Berufungsinstanz ersichtlich nicht zu gewinnen war (hier: Berufung gegen ein den Anspruch auf Stromeinspeisung aus einer Windenergieanlage bzw. die Anschließung an das Stromnetz betreffendes Urteil, in dem ein Einspeisepunkt nicht genannt war, mit dem (alleinigen) Ziel, den Anschluss an einem bestimmten Einspeisepunkt zu erreichen). |
| OLG Schleswig - 30.06.2004 - 11 U 47/03 |
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| Nur bei konkreten Anhaltspunkten, daß steuerliche Ratschläge bei einer Betriebsaufspaltung nicht befolgt werden, muß der Steuerberater auf die sich daraus ergebenden Risiken hinweisen. Eine Überwachungspflicht für empfohlene Maßnahmen besteht in der Regel nicht. |
| BGH - 11.05.1995 - IX ZR 130/94 |
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| Der Anwalt hat seinen Mandanten zutreffend über die Chancen und Risiken eines Prozesses zu beraten. Dabei darf er sich grundsätzlich auf die Informationen seines Mandanten verlassen. |
| OLG Hamm - 26.01.1995 - 28 U 135/94 |
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| Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten nicht nur über das Vorhandensein, sondern auch über das ungefähre Ausmaß des Risikos informieren.
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| BGH - 06.02.1992 - IX ZR 95/91 |
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| Siehe auch: Prozeßrisiko |