Verzögerung
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| Dem Grunde nach darf ein Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nur verhängt werden, wenn eine gebotene Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich war und wenn deswegen der Prozeß verzögert wurde. |
| LAG Baden-Württemberg - 10.04.2007 - 12 Ta 7/07 |
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