Kündigungsfrist
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| Der Beginn der gesetzlichen Kündigungsfrist für die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wird gehemmt, solange der Arbeitgeber die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinende Maßnahme mit der gebotenen Eile durchführt. |
| LAG Mecklenburg-Vorpommern - 26.04.2006 - 2 Sa 487/05 |
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