Versicherungsleistung
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| Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu laufen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefallen ist. |
| BGH - 06.12.2006 - IV ZR 34/05 |
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| Wird ein Rechtsanwalt auf Ersatz von weggefallenen Versicherungsleistungen in Anspruch genommen, so richtet sich die Beweislastverteilung im Regreßprozeß nach der für den Deckungsprozeß maßgebenden Rechtlage. |
| OLG Düsseldorf - 07.06.1984 - 8 U 97/83 |
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