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| Zwar dürfen die Beteiligten gesetzliche Fristen grundsätzlich bis zur letzten Minute ausschöpfen. Allerdings hat ein Prozessbevollmächtigter, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels in dieser Weise in Anspruch nimmt, wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, die unter normalen Umständen zur Fristwahrung geführt hätten. Will der Prozessbevollmächtigte den Begründungsschriftsatz erst kurz vor Ablauf der Frist per Telefax übermitteln, muss er besonders darauf achten, dass bei der Übertragung keine Fehler passieren. Zum Schutz des Mandanten muss er hierbei den sichersten Weg wählen. |
| BFH - 15.11.2012 - XI B 70/12 |
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| Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten, Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können. |
| BGH - 07.11.2012 - IV ZB 20/12 |
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| Eine Fernkopie, die über das Empfangsgerät des Empfängers ausgedruckt wird, stellt regelmäßig schon keine Urkunde dar, da lediglich ein Schriftstück, das eine Gedankenerklärung verkörpert, durch einen Übertragungsvorgang wesensmäßig wie eine "Fotokopie" vervielfältigt und an den Empfänger weitergeleitet wird.
Ebenso verhält es sich mit dem Ausdruck einer durch ein elektronisches Schreiben versandten Datei. Dieser Ausdruck beim Empfänger stellt ebenfalls nur eine Reproduktion der Datei dar und enthält keinesfalls den originär in dem eingescannten Dokument verkörperten Gedankeninhalt. |
| OLG Hamburg - 06.11.2012 - 2-63/11 (REV) |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten anzuordnen |
| BGH - 31.10.2012 - III ZB 51/12 |
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| Von einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung am letzten Tag dieser Frist per Telefax an eine vom Berufungsgericht genannte Telefaxnummer zu übermitteln, kann verlangt werden, dass er über den Internetauftritt des Berufungsgerichts eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Berufungsgerichts ermittelt und den Verlängerungsantrag an diese Telefaxnummer übermittelt. |
| BGH - 05.09.2012 - VII ZB 25/12 |
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| Für den rechtzeitigen Eingang eines per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die Empfangseinrichtung des
Gerichts die gesendeten Signale bis zum Ablauf der Frist vollständig gespeichert hat, mithin der Übertragungsvorgang mit der Speicherung komplett abgeschlossen war. Um dies zu ermitteln, ist dem aus dem Journal des Empfangsgerätes ersichtlichen Übertragungsbeginn die dort ebenfalls verzeichnete Übertragungsdauer hinzuzurechnen. Wurde die abrufbare Datei im internen Datenspeicher des Empfangsgerätes trotz fristgerechten Übertragungsbeginns erst nach Fristablauf angelegt, kann sich der Absender nicht darauf berufen, jede Seite des Schriftsatzes gesondert unterschrieben zu haben. |
| OLG Naumburg - 27.08.2012 - 12 U 32/12 |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Rechtsanwalt kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung etwa wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leitungsstörungen einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste. |
| BGH - 10.07.2012 - VIII ZB 15/12 |
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| Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax soll die Überprüfung des Sendeberichts anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auch sicherstellen, dass der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist. |
| BGH - 12.06.2012 - VI ZB 54/11 |
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| Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist, d.h. spätestens um 23 Uhr 59 Minuten und 59 Sekunden des letzten Tages der Frist, vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen worden sind.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, ein Telefaxgerät zu verwenden, dessen Systemzeit der exakten physikalischen Zeit entspricht. Die Fristversäumnis ist nur dann unverschuldet, wenn der Absender des Telefax mit der Übermittlung
so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte. |
| OLG Nürnberg - 30.05.2012 - 12 U 2453/11 |
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| Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat. Ein beim Faxgerät eines anderen Gerichts eingegangener Schriftsatz ist zum Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zuständigen Gericht angekommen. Entscheidend ist, wann der Schriftsatz nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Dies gilt auch dann, wenn der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist, aber versehentlich an ein anderes Gericht per Telefax übermittelt wird. Wird ein Schriftsatz bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingereicht, so ist er mit der Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt mit dem Eingang des Schriftstücks die tatsächliche Verfügungsgewalt. |
| BGH - 23.05.2012 - IV ZB 2/12 |
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| Der Anwalt hat in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass die den offiziellen Seiten der Gerichte im Internet entnommenen Faxnummern verschiedener Gerichte dem richtigen Vorgang zugeordnet und Rechtsmittelbegründungen an die richtigen Gerichte übermittelt werden. |
| BGH - 17.04.2012 - VI ZB 50/11 |
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| Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ist grundsätzlich durch einen Abgleich des Sendeberichts mit einem aktuellen Verzeichnis oder einer anderen geeigneten Quelle sicherzustellen, dass die angewählte Telefax-Nummer derjenigen des angeschriebenen Gerichts entspricht. |
| BGH - 27.03.2012 - VI ZB 49/11 |
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| Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 S. 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 II ZPO zuzurechnen. Hat der Prozessbevollmächtigte die Fehlleistung des Dritten (z. B. seiner Kanzleiangestellten) seinerseits mit verursacht, weil dieser nicht hinreichend sorgfältig ausgewählt, angewiesen oder überwacht worden ist, so liegt in einem solchen Unterlassen ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten. Wenn zur Fristwahrung die Übersendung durch Fax erforderlich ist, muss der Prozessbevollmächtigte - entweder allgemein oder im Einzelfall - die von ihm beauftragte Hilfskraft anweisen, nach der Übersendung per Telefax einen Einzelnachweis ausdruckt und anhand dessen die Vollständigkeit der Übermittlung, nämlich die Übereinstimmung der Zahl der übermittelten Seiten mit derjenigen des Originalschriftsatzes, zu überprüfen. |
| BAG - 24.11.2011 - 2 AZR 614/10 |
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| Übersieht ein Rechtsanwalt, dass die Berufungsschrift – fehlerhaft – an das Ausgangsgericht (LG statt an das zuständige OLG) adressiert wurde und wird dadurch die Frist zur ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung beim zuständigen Rechtsmittelgericht versäumt, ist der von ihm vertretenen Partei nach Ablauf der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Fristversäumung zu gewähren, weil das Verschulden des Anwalts der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen ist.
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| OLG Jena - 08.09.2011 - 4 U 622/11 |
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| Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei gehört bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax die Weisung, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahll des Originalschriftsatzes übereinstimmt. |
| BFH - 22.08.2011 - III B 168/10 |
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| Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. |
| BGH - 07.07.2011 - I ZB 62/10 |
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| Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, die verschiedentlich Gegenstand der Rechtsprechung war und der der Anwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen muss. Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist, ist daher kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss. |
| BGH - 03.05.2011 - XI ZB 24/10 |
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| Scheitert der Versuch, die Berufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden, und lässt sich nicht ausschließen, dass der Grund hierfür ist, dass das Empfangsgerät mit anderen Telefaxsendungen belegt ist, darf der Berufungsführer seine Übermittlungsversuche nicht vorschnell aufgeben. |
| BGH - 06.04.2011 - XII ZB 701/10 |
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| Soll bei der Vermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Fristwahrung allein die Anzeige des in der Anwaltskanzlei verwendeten Faxgerätes ausreichend sein, muß diese Anzeige zuverlässig die maßgebliche Zeit wiedergeben. Ist dieses Faxgerät technisch nicht dafür ausgelegt, selbständig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, hat der Anwalt dafür Sorge zu tragen, daß regelmäßig eine Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät stattfindet. |
| BGH - 27.01.2011 - III ZB 55/10 |
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| Bei Übermittlungsschwierigkeiten fristwahrender Schriftsätze per Telefax, darf der Absender seine Übermittlungsversuche nicht vorschnell aufgeben und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreiben.
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| BGH - 11.01.2011 - VIII ZB 44/10 |
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| Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, muß sich die Ausgangskontrolle bei der Überprüfung des Sendeberichts auch darauf erstrecken, ob die zutreffende Telefaxnummer des Empfangsgericht angewählt wurde. Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht an das Rechtsmittelgericht, sondern an ein anderes Gericht adressiert, so kommt eine Wiedereinsetzung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtmittelgericht nicht ohne weiteres zu erwarten war. |
| OLG Bremen - 27.12.2010 - 3 U 70/10 |
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| Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Praxis, daß ein Anwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig an den richtigen Empfänger erfolgt ist und erst danach die Frist im Fristenkalender zu streichen. |
| OLG Celle - 09.12.2010 - 8 U 200/10 |
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| Eine Partei verschuldet die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO), wenn ihr Prozeßbevollmächtigter wenige Minuten vor Fristablauf versucht, die zwanzigseitige Berufungsschrift dem Berufungsgericht per Telefax zu übermitteln, statt auf gleichem Wege ein kurzes Fristverlängerungsgesuch anzubringen. |
| OLG Naumburg - 28.10.2010 - 5 U 92/10 |
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| Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze regelmäßig nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist und erst danach die Frist im Fristenkalender zu streichen. |
| BGH - 22.09.2010 - XII ZB 117/10 |
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| Zur Organisationspflicht desRechtsanwalts gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, daß fristwahrende Schriftstücke nicht über den Fristablauf hinaus im Büro liegen bleiben. Die hiernach notwendige Endkontrolle erfordert die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest postfertig vorliegt. Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax darf die jeweilige Frist erst gelöscht werden, wenn ein vom Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. |
| OLG Bremen - 31.08.2010 - 3 U 41/10 |
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| Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellten, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht eine Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.
Seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle kommt ein Anwalt nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, um auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist. |
| BGH - 07.07.2010 - XII ZB 59/10 |
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| Bei der Übermittlung eines Prozeßhilfeantrags durch Telefax muß ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt werden. |
| BGH - 29.06.2010 - VI ZA 3/09 |
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| Eine mit einer eingescannten Unterschrift durch Telefax eingelegte Klage entspricht jedenfalls dann den gesetzlichen Schriftformanforderungen (§ 64 Abs.1 FGO), wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt werden, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden. |
| BFH - 22.06.2010 - VIII R 38/08 |
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| Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte und eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige wird wirksam, wenn sie dem Finanzamt per Telefax zugeht. |
| BFH - 08.06.2010 - VII R 39/09 |
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| Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließlich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalender regelmäßig einer geschulten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin überlassen. Ihn trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt wurde. |
| BGH - 27.04.2010 - VIII ZB 84/09 |
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| Eine per Telefax erfolgte Übermittlung von Mehrfertigungen im Sinne von Nr. 9000 Ziff. 1 Hs. 2 KV GKG liegt nicht schon dann vor, wenn ein Schriftsatz (nebst Anlagen) einmal per Fax an das Gericht und sodann auch noch im Original übermittelt wird, sondern erst dann, wenn mehrere Telefaxe an das Gericht übermittelt und dort ausgedruckt werden. Eine Dokumentenpauschale für die einmalige Übersendung der Anlagen zur Berufungsbegründung per Telefax fällt daher unabhängig davon, ob die Übersendung der Anlagen erforderlich ist, nicht an.
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| OLG Hamburg - 20.04.2010 - 4 W 87/10 |
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| Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, daß auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und anschließend per Telefax an dieses Gericht übermittelt wird. |
| BGH - 13.04.2010 - VI ZB 65/08 |
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| Die einer Kanzleiangestellten erteilte konkrete Weisung, die in der Berufungsschrift angegebene Faxnummer des Berufungsgerichts noch einmal zu überprüfen, reicht in Verbindung mit der in einer Rechtsanwaltskanzlei bestehenden allgemeinen Weisung, zur Ermittlung der Telefaxnummer des zuständigen Gericht das Ortverzeichnis : "Gerichte und Finanzbehörden" zu verwenden, aus, um Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufzudecken. Es ist dann ausnahmsweise nicht erforderlich, die Faxnummer nach dem Absenden des Schriftsatzes nochmals anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen. |
| BGH - 04.02.2010 - I ZB 3/09 |
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| Mit der Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax und dessen Ausdruck auf dem Empfangsgerät wird keine Urkunde hergestellt. |
| BGH - 27.01.2010 - 5 StR 488/09 |
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| Aus Gründen der Rechtssicherheit wird an dem Unterschriftenerfordernis für die Klagrücknahmeerklärung festgehalten. Diese ist bei einem nicht unterschriebenem Computerfax nicht erfüllt. |
| AG Nürtingen - 13.01.2010 - 11 C 1531/09 |
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| Erteilt ein Rechtsanwalt einer bis dahin sorgfältigen Büroangestellten die konkrete Einzelanweisung, einen von ihm unterzeichneten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorab an das Berufungsgericht zu faxen, ist es ihm nicht als Organisationsverschulden anzurechnen, wenn die Angestellte dieser Weisung zwar nachkommt, dabei aber die zusätzlich bestehende, durch die Einzelanweisung nicht außer Kraft gesetzte allgemeine Anweisung mißachtet, bei Faxsendungen-insbesondere bei fristgebundenen Schriftsätzen-den Versand des Schriftstücks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes zu überprüfen. |
| BGH - 20.10.2009 - VIII ZB 97/08 |
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| Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim Versand von Schriftsätzen per Telefax nicht nur der Versand selbst, sondern auch die Person des Empfängers und dessen Verbindungsdaten zu überprüfen. |
| BGH - 15.10.2009 - IX ZB 164/08 |
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| Die einer zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten erteilte Einzelanweisung, einen fristgebundenen Schriftsatz vorab per Fax an das Rechtsmittelgericht zu senden, entbindet den Rechtsanwalt nicht von einer wirksamen Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze, da der Weisung nicht zu entnehmen ist, daß die Aufgabe sofort und vor allen Tätigkeiten durchzuführen ist. |
| LG Limburg - 14.10.2009 - 3 S 89/09 |
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| Ein per Telefax eingereichter Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids wahrt die Frist des § 701 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO). |
| KG - 25.06.2009 - 8 W 56/09 |
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| Dem Unterschrifterfordernis der Zivilprozeßordnung ist genügt, wenn zwar der Berufungsbegründungsschriftsatz nicht unterschrieben ist, dieser aber einem von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz beigefügt ist, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die Berufungsbegründung mit beiliegendem Schriftsatz gesendet werde, und beide Schriftsätze dem Gericht zusammen mit einem einheitlichen Telefax übermittelt werden. |
| BGH - 10.03.2009 - VIII ZB 55/06 |
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| Werden in einer Rechtsanwaltskanzlei fristgebundene Schriftsätze per Telefax an das Gericht übersandt, hat sich die bei der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts auch darauf zu erstrecken, ob die zutreffende Telefaxnummer des Empfangsgerichts angewählt wurde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Telefaxnummer aus einem elektronischen oder buchmäßig erfaßten Verzeichnis von einer Büroangestellten selbständig zu ermitteln ist. |
| OLG Bremen - 01.12.2008 - 5 U 54/08 |
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| Eine vor dem 1.7.2008 durch Telefax getroffene Vergütungsvereinbarung ist unwirksam. |
| OLG Düsseldorf - 11.11.2008 - I-24 U 36/08 |
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| Ein unzuständiges Rechtsmittelgericht ist bei der fehlerhaften Einreichung einer Rechtsmittelschrift nicht verpflichtet, diese per Telefax an das zuständige Gericht zu übermitteln oder den Prozeßbevollmächtigten des Rechtsmittelklägers telefonisch von seinem Fehler zu unterrichten. |
| BGH - 06.11.2008 - IX ZB 208/06 |
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| Das Vorliegen eines "OK"-Vermerks im Sendebericht des Absenders eines Telefax belegt das Zustandekommen der Verbindung zwischen Absender und Empfänger und beweist den Zugang eines per Fax übermittelten Dokuments. |
| OLG Karlsruhe - 30.09.2008 - 12 U 65/08 |
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| Aufgrund der rasanten und sich qualitativ ständig verbessernden Entwicklung der Kommunikationstechnologie spricht wegen der sehr hohen Übertragungssicherheit bei einem Sendebericht mit dem Vermerk : OK der Anscheinsbeweis für einen Zugang des Telefaxes. |
| AG Schleiden - 01.09.2008 - 10 C 85/08 |
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| Kommt es bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an das Gericht per Telefax zu einer Übertragungsstörung, die das Versäumen der Frist zur Folge hat, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu gewähren sein, wenn der Grund für die Übertragungsstörung nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts liegt , sofern der Prozeßbeteiligte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat. |
| OVG Münster - 19.08.2008 - 13 A 3248/06 |
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| Kommt es bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an das Gericht per Telefax zu einer Übertragungsstörung, die das Versäumen der Frist zur Folge hat, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu gewähren sein, wenn der Grund für die Übertragungsstörung ncht im Verantwortungsbereich des Gerichts liegt, sofern der Prozeßbeteiligte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat. |
| OVG NRW - 19.08.2008 - 13 A 3248/06 |
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| Die Übermittlung eines Beschlusses per Telefax setzt eine Rechtsmittelfrist nur dann in Lauf, wenn die Übermittlung gegen ein Empfangsbekenntnis erfolgt. |
| OVG Magdeburg - 18.08.2008 - 2 M 103/08 |
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| Ein über einen Internetdienst an das Gericht gesandtes Telefax ist wie ein vom Absender selbst versandtes Computerfax zu behandeln, sodaß auf diese Weise auch ohne übermittelten Namenszug grundsätzlich eine Berufung eingelegt werden kann. Durch eine unsignierte E-Mail kann eine Berufung nicht formwirksam eingelegt werden. |
| OLG Oldenburg - 14.08.2008 - 1 Ws 465/08 |
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| Eine fehlerfreie Telefax-Sendebestätigung erbringt den Beweis, daß eine entsprechende Datentransferverbindung zwischen Sendegerät und Empfängergerät hergestellt und die übermittelten Daten beim Empfängergerät angekomen sind. |
| AG Hagen - 02.07.2008 - 16 C 68/08 |
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| Für den Zugang eines Faxes genügt es, wenn die gesendeten Signale im Empfangsgerät empfangen bzw. gespeichert werden. Auf den Ausdruck des Telefaxes sowie die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es grundsätzlich nicht an. |
| OLG Celle - 19.06.2008 - 8 U 80/07 |
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| Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden Seiten mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten nachdrücklich anzuordnen, wenn die Vorgaben eines in der Anwaltskanzlei verwendeten Qualitätshandbuchs in diesem Punkt lückenhaft sind. |
| BGH - 14.05.2008 - XII ZB 34/07 |
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| Verschickt das Finanzamt einen Rechtmittelbescheid per Telefax, ist es für den Zugang des Fax beweisbelastet. Hierfür reicht nicht der Nachweis der Speicherung der übertragenen Daten auf dem Empfängergerät aus, vielmehr muß nachgewiesen werden, daß das Telefax vom Empfangsgerät auch ausgedruckt werden konnte. |
| FG Düsseldorf - 24.04.2008 - 12 K 4730/04 E |
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| Ein Rechtsanwalt kann die einfach zu erledigende Aufgabe der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax seinem geschulten und zuverlässigen arbeitenden Büropersonal überlassen. Er braucht die Ausführung der erteilten Weisung nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren. |
| BGH - 09.04.2008 - I ZB 101/06 |
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| Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze für eine Ausgangskontrolle sorgen. Soll der Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so ist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfehler, insbesondere die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer, zu überprüfen. |
| BGH - 19.03.2008 - III ZB 80/07 |
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| Eine Klageschrift, die mit der eingescannten Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten versehen und anschließend mit normalem Telefax an das Gericht übermittelt worden ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer eigenhändigen Unterschrift im Sinne der Finanzgerichtsordnung (§ 64 Abs.1 FGO). |
| FG Schleswig-Holstein - 05.03.2008 - 2 K 202/06 |
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| Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Telefaxnummer des Empfängers hin gewährleistet. Als Ausgangskontrolle muß deshalb in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und überprüft werden. |
| KG - 05.03.2008 - I VAs 6/08 |
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| Ein vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anweisung des Rechtsanwalts nicht gefaxt, sondern direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Berufungsgericht übermittelt wird. Dies stellt lediglich eine äußerliche, jedoch keine inhaltliche Veränderung des vom Prozeßbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten Schriftsatzes dar. |
| BGH - 14.01.2008 - II ZR 85/07 |
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| Bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ist regelmäßig die Richtigkeit der Empfängernummer anhand des Sendeberichts in Verbindung mit amtlichen Quellen zu überprüfen. |
| BVerwG - 09.01.2008 - 6 B 51/07 |
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| Mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer ist das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn so rechtzeitig mit der Faxübermittlung begonnen wird, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. |
| BGH - 20.12.2007 - III ZB 73/07 |
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| Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß eine ausgebildete und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte seiner Anweisung folgend den unterschriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz vollständig und unverändert per Telefax an das Berufungsgericht versendet, auch wenn ihr der Schriftsatz ungeheftet übergeben wird und zur Übermittlung per Telefax auseinandergeheftet werden muß. |
| BGH - 03.12.2007 - II ZB 20/07 |
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| Der rechtzeitige Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes beim Gericht, der per Telefax versandt wird, wird dadurch bestimmt, ob der Schriftsatz in vollständiger Form und unterzeichnet innerhalb der Frist eingegangen ist. |
| OLG Hamm - 30.10.2007 - 21 U 80/07 |
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| Wird ein Frist versäumt, weil ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist den fristwahrenden Schriftsatz infolge des Gebrauchs einer veralteten Telefonbuch-CD nicht an die aktuelle Telefaxnummer des Gerichts faxt oder faxen läßt, liegt ein Anwaltsfehler vor. |
| OVG Saarlouis - 28.09.2007 - 1 A 119/07 |
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| Mit der Rücksicht auf die Risiken bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle einer selbst per Computerfax übermittelten Berufungsbegründung nur dann, wenn er sich rechtzeitig von der vollständigen Übermittlung des Schriftsatzes unter Verwendung der zutreffenden Empfängernummer überzeugt. |
| OLG Köln - 19.09.2007 - 13 U 65/07 |
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| Bei der Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gelten für die Beteiligten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gleichen Sorgfaltsanforderungen wie bei einer Übersendung per Telefax. |
| OVG Koblenz - 27.08.2007 - 2 A 10492/07 |
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| Ein Beschwerdeführer, der seine Beschwerdebegründung an ein unzuständiges Gericht, das zuvor mit dem Verfahren befaßt war, adressiert, kann nur erwarten, daß sein fristgebundener Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird. Die Weiterleitung per Telefax gehört regelmäßig nicht zum ordentlichen Geschäftsgang. |
| OVG Lüneburg - 09.08.2007 - 11 ME 290/07 |
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| Der Versand eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax setzt eine Ausgangskontrolle in der Form voraus, daß ein Sendebericht ausgedruckt und auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung überprüft wird. Erst nach der Überprüfung darf die Frist im Fristenkalender gelöscht werden. |
| BAG - 19.07.2007 - 6 AZR 432/06 |
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| Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. |
| BGH - 18.07.2007 - XII ZB 32/07 |
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| Legt der Prozeßbevollmächtigte einer Klägerin persönlich die Kündigungsschutzklage in das Faxgerät ein und wählt die Nummer des zuständigen Arbeitsgerichts, genügt es, wenn er die Richtigkeit der Telefaxnummer im Display kontrolliert und später lediglich den Vermerk (ok) auf dem Sendeprotokoll, das den Zugang beim Empfänger bestätigt. |
| LAG Bremen - 20.06.2007 - 3 Ta 22/07 |
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| Entnimmt ein Anwaltsbüro für die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes die Telefaxnummer des Rechtsmittelgerichts dem Verzeichnis einer Internetsuchmaschine (Google Maps) und keinem amtlichen Verzeichnis, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, wenn eine Fehlsendung erfolgt und dies dem versendenden Büro nicht bei der Ausgangskontrolle aufgefallen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. |
| OLG Hamm - 31.05.2007 - 2 UF 11/07 |
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| Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax erfordert eine wirksame Ausgangskontrolle dafür Sorge zu tragen, daß Fristen aus dem Fristenkalender erst gelöscht werden, wenn durch Überprüfung des Sendeprotokolls feststeht, daß der Schriftsatz vollständig gesendet worden ist. |
| BVerfG - 30.05.2007 - 1 BvR 756/07 |
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| Wird ein fristwahrender Schriftsatz am letzten Tag der Frist um Mitternacht per Telefax versandt, ist die gesetzliche Frist nur dann gewahrt, wenn bis 24.00 Uhr die vom Absender gesendeten Signale vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen wurden. |
| BGH - 08.05.2007 - VI ZB 74/06 |
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| Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gehört es bei dem Versand fristwahrender Schriftsätze per Telefax zu einer wirksamen Ausgangskontrolle, daß ein ausgedruckter Sendebericht auf die vollständige und zutreffende Versendung des Schriftsatzes hin überprüft wird. |
| BGH - 08.05.2007 - VIII ZB 128/06 |
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| Für den korrekten Versand einer Rechtsmittelschrift per Telefax und die damit verbundene Ausgangskontrolle ist der versendende Rechtsanwalt verantwortlich. Wird irrtümlich die Faxnummer eines Gerichts benutzt, das mit dem Rechtsmittelgericht dasselbe Gebäude nutzt, kann der Versender zwar darauf vertrauen, das das unzuständige Gericht die Fehlsendung an das zuständige Gericht im normalen Geschäftsgang weiterreicht, zu einer Kontrolle der Fehlsendung ist das unzuständige Gericht jedoch nicht verpflichtet, sodaß eine Fristversäumnis ausschließlich zulasten der Versenders geht. |
| BGH - 04.04.2007 - III ZB 109/06 |
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| Ein Rechtsanwalt, der seiner Kanzleiangestellten die Einzelanweisung erteilt, einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist noch am selben Tag per Telefax an das zuständige Gericht abzusenden, muss, jedenfalls wenn er nicht
anordnet, den Schriftsatz sogleich abzuschicken, Vorkehrungen dagegen treffen, dass sein Auftrag in der Hektik der übrigen Geschäfte in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird. |
| BGH - 04.04.2007 - III ZB 85/06 |
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| Wird die von einem Rechtsanwalt verfaßte Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist per Telefax versehentlich an das falsche Oberlandesgericht verschickt, so ist die darauf beruhende Fristversäumnis von dem Rechtsanwalt verschuldet, wenn die ohne weiteres als falsch erkennbare Faxnummer deutlich sichtbar auf dem Schrftsatz angegeben war und der Anwalt trotzdem keine Maßnahmen ergriff, um die korrekte Versendung sicherzustellen. |
| OLG Oldenburg - 06.03.2007 - 15 U 70/06 |
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| Die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax endet erst dann, wenn feststeht, daß der Schriftsatz wirklich übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und erst dann die Notfrist im (elektronischen) Fristenkalender zu löschen. |
| LAG Sachsen - 23.02.2007 - 4 Ta 8/07 (7) |
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| Wird die Telefaxnummer eines Gerichts aus der Handakte handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, genügt es zur Überprüfung auf mögliche Eingabefehler, die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer zu vergleichen.
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| BGH - 13.02.2007 - VI ZB 70/06 |
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| Besteht bei der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes die Einzelanweisung des Rechtsanwalts nur darin, die sofortige Übermittlung per Telefax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen. |
| BGH - 30.01.2007 - XI ZB 5/06 |
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| Bei der Übermittlung eines Rechtsbehelfs per Telefax muss so rechtszeitig mit der Übermittlung begonnen werden, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs um 24 Uhr zu rechnen ist. Bei der Übermittlung gleichsam in letzter Minute der laufenden Frist hat der Absender auch den Umstand einzukalkulieren, dass das Empfangsgerät durch eine andere eingehende Sendung belegt sein kann. |
| OVG Lüneburg - 23.11.2006 - 12 LA 265/05 |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) darf ein Rechtsanwalt zwar die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax einschließlich der Ermittlung der zutreffenden Faxnummer seinem Büropersonal überlassen; er muß aber, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf die Verwendung einer richtigen Empfängernummer gewährleistet und die sicherstellt, daß Fehler bei der Verwendung von Faxnummern nach Möglichkeit vermieden werden. |
| OVG Berlin-Brandenburg - 14.11.2006 - 4 B 10/05 |
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| Nach den gesetzlichen Vorschriften ist im Sozialgerichtsverfahren die schriftliche Vollmacht eines Prozeßbevollmächtigten zu den Gerichtsakten zu reichen; dabei genügt die Vorlage der Vollmacht als Telefax. |
| LSG Baden-Württemberg - 09.11.2006 - L 6 SB 1439/06 |
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| Die ordnungsgemäße Büroorganisation eines Rechtsanwaltsbüros muß nicht nur sicherstellen, in welcher Weise ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax nachprüfbar erfolgreich versandt wird und beim Empfänger eintrifft, sondern muß gleichzeitig Sicherungsmaßnahmen treffen, daß die Anordnung des Telefaxversandes überhaupt ausgeführt wird. Dies gilt erst recht, wenn der Versand unmittelbar vor Ablauf einer Notfrist erfolgt und eine Parrallelversendung mit normaler Post zur Fristwahrung ungeeignet ist.
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| OLG Hamburg - 08.11.2006 - 5 U 118/06 |
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| Wird ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax versandt, muß die Ausgangskontrolle durch Überprüfung des Sendeprotokolls nicht im unmittelbaren Anschluß an den Sendevorgang, aber so rechtzeitig erfolgen, daß eine erfolglos gebliebene Übermittlung des Schriftsatzes noch innerhalb der verbleibenen Rechtsmittelfrist möglich ist. |
| BGH - 10.10.2006 - XI ZB 27/05 |
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| Die eingescannte Unterschrift eines Rechtsanwalts in einen bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Telefaxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde. |
| BGH - 10.10.2006 - XI ZB 40/05 |
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| Die Anweisung eines Rechtsanwalts an sein Personal, Telefaxnummern von Rechtsmittelgerichten über die Verzeichnisse "klickTel" und "Das Örtliche" zu ermitteln ist nicht fehlerhaft. Es besteht keine Verpflichtung, ergänzend amtliche Verzeichnisse heranzuziehen. |
| BGH - 26.09.2006 - VIII ZB 101/05 |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. |
| BGH - 26.09.2006 - VIII ZB 101/05 |
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| Wird eine per Telefax übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristablauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der vom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt. |
| BGH - 05.09.2006 - VI ZB 7/06 |
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| Verfügt ein Rechtsmittelgericht über mehrere Telefaxnummern,so dürfen im Falle einer Empfangssstörung auf Seiten des Gerichts die wiederholten Übermittlungsbemühungen nicht nur auf eine Telefaxnummer beschränkt werden. |
| OLG Celle - 25.08.2006 - 10 UF 159/06 |
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| Die Telefaxnummer eines Rechtsmittelgerichts, an das in letzter Minute ein fristwahrender Schriftsatz versandt werden soll, ist vor der Sendung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Stellt sich erst während der Sendung heraus, das die Telefaxnummer unrichtig ist, gehen Fristversäumnisse zu Lasten des versendenden Rechtsanwalts und seines Büropersonals. |
| BGH - 02.08.2006 - XII ZB 84/06 |
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| Die Ausschöpfung von Rechtmittelfristen bis zum letzten Tag erhöhen die Sorgfaltspflichten des Rechtsmittelführers. Soll ein fristgebundener Schriftsatz zulässigerweise per Telefax versandt werden, ist Vorsorge für einen alternativen Versand des Schriftsatzes bei einer eventuellen Störung des Faxgerätes zu treffen. |
| OLG Frankfurt - 12.07.2006 - 9 U 56/06 |
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| Die Übersendung einer einstweiligen Verfügung per Telefax an den Antragsgegner durch den Antragsteller stellt keine Zustellung im Sinne der Zivilprozeßordnung (ZPO) dar. |
| OLG Köln - 04.07.2006 - 6 W 81/06 |
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| Bei der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax muß in einem Anwaltsbüro die Anweisung bestehen, sich anhand des Sendeprotokolls von der ordnungsgemäßen und vollständigen Übermittlung zu überzeugen. |
| OLG Thüringen - 22.06.2006 - 4 U 407/06 |
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| Versendet ein Rechtsanwalt fristgebundene Schriftsätze per Telefax, ist es seine Aufgabe darauf zu achten, das die Telefaxnummer des Adressatengerichts korrekt ist: denn er trägt die Verantwortung für die richtige Adressierung seiner Schriftsätze. |
| KG - 16.06.2006 - 7 U 48/06 |
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| Scheitert die Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax am vorletzten Tag vor Ablauf der Berufungsfrist wegen eines technischen Defekts, ist der Rechtsanwalt des Berufungsklägers verpflichtet, alle anderen noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verfristung des Rechtsmittels zu vermeiden. |
| KG - 09.06.2006 - 12 U 91/06 |
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| Bei derm Versand fristgebundener Schriftsätze per Telefax muß im Rahmen der Ausgangskontrolle geprüft werden, ob der Sendebericht des Telefaxgerätes die zutreffende Faxnummer des angewählten Gerichts wiedergibt. Ergibt sich die Telefaxnummer des Gerichts nicht aus Schreiben des Gerichts, sondern lediglich aus einem Telefonverzeichnis, muß der Telefonbucheintrag gesondert anhand eines anderen Verzeichnisses auf seine Richtigkeit überprüft werden. |
| BGH - 10.05.2006 - XII ZB 267/04 |
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| Für die Beurteilung des fristgerechten Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Daten noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert worden sind. Der Ausdruck des Schriftsatzes muß nicht innerhalb der Frist erfolgen. |
| BGH - 25.04.2006 - IV ZB 20/05 |
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| Die hohe Zuverlässigkeit einer Telefaxübertragung und die hierüber verfassten Sendeprotokolle rechtfertigen es, demjenigen, der sich entgegen eines Protokolls darauf beruft, die Sendung nicht erhalten zu haben, eine erhöhte Darlegungslast aufzuerlegen. |
| Bundeskartellamt - 03.04.2006 - VK 2-14/06 |
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| Ein befristeter Arbeitsvertrag kommt nicht dadurch zustande, indem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Vertrag per Telefax übersendet und der Arbeitnehmer den unterzeichneten Arbeitsvertrag wieder per Fax zurückschickt. |
| LAG Mecklenburg-Vorpommern - 15.03.2006 - 2 Sa 517/05 |
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| Eine Deckungsablehnung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) per Telefax genügt nicht der Schriftformerfordernis und setzt nicht die sechsmonatige Klagefrist des Gesetzes (VVG) in Gang. |
| BGH - 14.03.2006 - VI ZR 335/04 |
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| Wird eine Berufungsschrift von einem Rechtsanwalt per Telefax versandt und wird die Faxnummer des Rechtsmittelgerichtsgerichts von einem Mitarbeiter ermittelt, so ist dafür Sorge zu tragen, daß die Faxnummer noch einmal auf ihre Richtigkeit überprüft wird. Dies gilt umsomehr, wenn ein Lehrling die Faxnummer ermittelt hat. |
| LAG Nürnberg - 08.03.2006 - 7 Sa 13/06 |
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| Mit der Übersendung einer in der Handakte befindlichen unterschriebenen Berufungsbegründung an das Rechtsmittelgericht per Telefax kann ein Rechtsanwalt sein Büropersonal beauftragen, ohne sich dem Vorwurf fehlerhafter Büroorganisation auszusetzen. |
| BGH - 14.02.2006 - VI ZB 44/05 |
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| Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermittlung kann ein Rechtsanwalt grundsätzlich seinem Personal überlassen, wozu auch Auszubildende zählen, wenn diese mit einer solchen Tätigkeit vertraut sind und eine regelmäßige Kontrolle ihrer Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben haben. |
| BGH - 26.01.2006 - I ZB 64/05 |
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| Ein Rechtsanwalt darf sich nicht auf die Bedienungsanleitung eines ihm unbekannten Telefaxgerätes verlassen, wenn diese offensichtlich falsch ist. Wird duch die Fehlbedienung des Gerätes deshalb die Berufungsbegründungsfrist versäumt, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des Anwalts aus. |
| KG - 23.01.2006 - 8 U 237/05 |
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| Kommt es durch den Versand einer Verfassungsbeschwerde per Telefax ca. 15 Minuten vor Fristablauf zu einer Verfristung, geht dieses Verhalten zu Lasten des Beschwerdeführers. |
| BVerfG - 20.01.2006 - 1 BvR 2683/05 |
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| Kommt es bei der Übertragung einer Berufungsbegründung per Telefax zu einer technischen Störung, die der Versender nicht aus dem Sendeprotokoll erkennen kann und tritt dadurch eine Fristversäumnis ein, geht diese nicht zu seinen Lasten und eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand ist zu gewähren. |
| BGH - 17.01.2006 - XI ZB 4/05 |
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| Unterliegt ein Mietvertrag der gesetzlichen Schriftform, ist die Ausübung eines vertraglichen Optionsrechts per Telefax unwirksam. |
| OLG Köln - 29.11.2005 - 22 U 105/05 |
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| Der Sendebericht des Faxgerätes eines Rechtsanwalts reicht aus, um zu belegen, das ein bei Gericht verspätet eingegangenes Rechtsmittel rechtzeitig übermittelt wurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb zu gewähren. |
| OLG Brandenburg - 29.09.2005 - 12 U 47/05 |
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| Unterzeichnet ein nicht postulationfähiger Rechtsanwalt noch einmal einen Schriftsatz an das Berufungsgericht, der vorher bei der Versendung per Telefax, mit der ursprünglichen Unterschrift eines postulationsfähigen Anwalts, beschädigt worden ist, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. |
| OLG Dresden - 01.09.2005 - 13 U 764/05 |
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| Die Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Sprungrevision wird nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine Ablichtung der ihm per Telefax übermittelten Zustimmungserklärung vorlegt. |
| BVerwG - 25.08.2005 - 6 C 20/04 |
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| Bei der Eingabe von Telefaxnummern für den Versand fristgebundener Schriftsätze per Telefax widerspricht es nicht einer ordentlichen Büroorganisation, wenn die Nummern sowohl manuell wie auch per Wahlwiederholung eingegeben werden. In jedem Fall ist jedoch anhand eines Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Sendung den richtigen Empfänger unter seiner zutreffenden Telefaxnummer erreicht hat. |
| BGH - 20.07.2005 - XI ZB 4/05 |
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| Ein Anwaltsbüro hat darauf zu achten, daß Telefaxnummern einem zuverlässigen Verzeichnis entnommen werden und von den Mitarbeitern nicht aus dem Gedächtnis abgerufen werden. |
| BGH - 06.06.2005 - II ZB 9/04 |
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| Ist die Verfristung einer Berufungsbegründung darauf zurückzuführen, daß eine zuverlässige Mitarbeiterin des Rechtsanwalts irrtümlich die Faxnummer des Arbeitsgerichts gewählt hat und nicht die Faxnummer des Landesarbeitsgerichts, ist dem Anwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn in seinem Büro die Anweisung bestand, den ordnungsgemäßen Zugang von Faxsendungen anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen. |
| LAG Nürnberg - 10.05.2005 - 7 Sa 622/04 |
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| Die Übersendung einer Betriebskostenabrechnung am Sylvestertag nach 19 Uhr per Telefax an den Anwalt des Mieters ist verspätet. |
| AG Köln - 21.04.2005 - 210 C 31/05 |
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| Kann ein Berufungskläger am letzten Tag der Berufungsfrist seine Berufung wegen eines technischen Fehlers nicht an das Landessozialgericht per Telefax übersenden, ist es ihm zumutbar, den Berufungsschriftsatz in den Nachtbriefkasten des Gerichts einzuwerfen; eine Versendung an die Agentur für Arbeit per Telefax wahrt die Berufungsfrist nicht. |
| LSG Saarbrücken - 01.03.2005 - L 8 AL 24/04 |
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| Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Übermittlung des Schriftsatzes an das falsche Gericht mit Telefax erfordert die Darlegung, welche Anweisungen zur Prüfung der in einem Schriftsatz angegebenen Faxnummer des Empfängers bestanden, wenn diese Nummer zur Übermittlung verwendet wurde, aber fehlerhaft war. |
| BGH - 01.03.2005 - VI ZB 65/04 |
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| Eine per Telefax übermittelte Berufungsbegründung ist nur dann fristgerecht, wenn das Gerät die Begründung vor Fristablauf ausgedruckt hat. |
| OLG Hamm - 25.02.2005 - 20 U 98/04 |
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| Eine per Telefax übermittelte Berufungsbegründung ist nur dann fristgerecht, wenn das Gerät die Begründung vor Fristablauf ausgedruckt hat. |
| OLG Hamm - 25.02.2005 - 20 U 98/04 |
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| Einen Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspätetem Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen mußte. |
| BGH - 25.11.2004 - VII ZR 320/03 |
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| Wird eine per Telefax übersandte Berufungsbegründung aufgrund eines technischen Fehlers des gerichtlichen Empfängergerätes unvollständig, ohne die Seite mit der Unterschrift, übertragen, ist die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt. Der betroffenen Partei ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. |
| BGH - 23.11.2004 - XI ZB 4/04 |
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| Ein Rechtsmittel kann per Telefax eingelegt werden. Die Unterschrift des Erklärenden kann durch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens ersetzt werden. |
| LG Köln - 09.09.2004 - 6 S 18/04 |
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| Der Rechtsanwalt, der eine Berufungsschrift unterzeichnet, muss diese persönlich auf ihre richtige Adressierung überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsmittelschrift in automatisierter Weise durch Verwendung eines Computerprogramms erstellt worden ist. Geht die Berufung erst am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist bei einem unzuständigen Gericht ein, so kann die Partei nicht damit rechnen, noch innerhalb der Berufungsfrist telefonisch oder per Telefax auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsmittels hingewiesen zu werden. Die Partei kann auch nicht erwarten, dass das angegangene unzuständige Gericht alles daransetzt, die zulässige Berufung noch am Tag ihres Eingangs per Telefax an das zuständige Berufungsgericht weiterzuleiten. |
| OLG Zweibrücken - 10.08.2004 - 4 U 139/04 |
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| Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Faxgerätes kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. |
| BGH - 21.07.2004 - XII ZB 27/03 |
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| Benutzt ein Anwalt ein seit Jahren erprobtes EDV-Anwaltsprogramm, besteht keine Notwendigkeit des Abgleichs von einer im Programm gespeicherten Faxnummer eines Gerichts mit dem Eintrag im Telefonbuch. |
| BGH - 24.06.2004 - VII ZB 35/03 |
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| Wird eineTelefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, ist eine Verwechslungsgefahr gering. Eingabefehler können mit der übertragenen Nummer verglichen und gegebenenfalls korrigiert werden. |
| BGH - 22.06.2004 - VI ZB 14/04 |
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| Fristgebundene Schriftsätze sind grundsätzlich einer Ausgangskontrolle in der Form zu unterziehen, daß ein Sendebericht ausgedruckt und auf die Richtigkeit des Adressaten und dessen Telefaxnummer überprüft wird. |
| BGH - 18.05.2004 - VI ZB 12/03 |
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| Wird aufgrund einer nicht aktualisierten Software für Rechtsanwälte eine falsche Telefaxnummer eines Rechtsmittelgerichtes benutzt und führt dies zu einer Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist, liegt ein Verschulden des Rechtsanwalts vor. |
| LAG Hamburg - 29.04.2004 - 1 Sa 47/03 |
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| Der Sendebericht eines Telefaxgerätes liefert den Beweis des ersten Anscheins dafür, daß das Schriftstück dem Empfänger zugegangen ist. |
| AG Rudolstadt - 30.03.2004 - 2 C 694/03 |
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| Ein Anwalt muß sein Büro so organisieren, daß per Telefax übersandte Schriftsätze darauf überprüft werden, ob die richtige Empfängernummer verwandt wurde. |
| BVerwG - 18.03.2004 - 6 PB 16/03 |
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| Ein Rechtsanwalt muß für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet. Diese Kontrolle ist dann unerläßlich, wenn der Fristablauf unmittelber bevorsteht und das Fax nach Dienstschluß des Gerichts versandt wird und deshalb nicht damit gerechnet werden kann, daß ein falscher Empfänger dies noch rechtzeitig feststellt und den Schriftsatz an den richtigen Empfänger weiterleitet. |
| BGH - 11.03.2004 - IX ZR 20/03 |
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| Wird die Übermittlung einer Klageschrift per Telefax aus vom Absender nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen und werden die fehlenden Seiten noch am selben Tag ebenfalls per Telefax übersandt, liegt dem Gericht eine Klagschrift im Sinne der Zivilprozeßordnung (ZPO) vor, auch wenn die beiden Telefaxsendungen in der Folge nicht zusammengeführt werden. |
| BGH - 01.03.2004 - II ZR 88/02 |
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| Ein per Telefax übermitteltes Schreiben ist erst dann beim Gericht eingegangen, wenn es vom Empfängergerät ausgedruckt ist; der Absendevermerk beim Absendergerät genügt nicht unbedingt. |
| LAG Düsseldorf - 24.02.2004 - 8 Sa 1806/03 |
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| Die Wirksamkeit einer per Telefax eingelegten Berufung ist nicht davon abhängig, daß anschließend noch der Originalschriftsatz mit der Unterschrift des postulationsfähigen Rechtsanwalts bei dem Rechtsmittelgericht eingereicht wird. |
| BGH - 27.01.2004 - VI ZB 30/03 |
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| Reicht ein Rechtsanwalt einen fristgebundenen Schrifzsatz am letzten Tag der Frist per Telefax beim Gericht ein, muss sichergestellt sein, dass auf die Faxnummer des Empfängers ohne Schwierigkeiten zugegriffen werden kann. |
| BGH - 18.09.2003 - IX ZB 604/02 |
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| Papiermangel im Faxgerät des Empfängergerichts geht nicht zu Lasten des Rechtsanwalts, wenn er dadurch eine gesetzliche Frist versäumt. |
| BGH - 20.02.2003 - V ZB 60/02 |
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| Die Versendung einer Rechtsmittelschrift per Telefax ist eine einfache Bürotätigkeit, mit der eine im zweiten Lehrjahr stehende Auszubildende beauftragt werden darf, sofern sie mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle ihrer Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat. |
| BGH - 11.02.2003 - VI ZB 38/02 |
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| Es ist höchstrichterliche Rechtsprechung, daß es für den rechtzeitigen Eingang eines Rechtsmittels darauf ankommt, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat. Geht eine Berufung auf dem Faxgerät eines anderen Gerichts ein, ist sie noch nicht bei dem zuständigen Gericht eingegangen. Das unzuständige Gericht hat nur die Verpflichtung die Fehlsendung im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besteht keine Verpflichtung. |
| BGH - 28.01.2003 - VI ZB 29/02 |
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| Die Übersendung einer Berufungsbegründung per Telefax stellt gegenüber der Versendung des Originals per Post eine zusätzliche Maßnahme dar, zu welcher ein Rechtsanwalt in der Regel nicht verpflichtet ist. |
| BGH - 28.01.2003 - X ZB 7/02 |
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| Tritt ein Fristversäumnis dadurch ein, daß vom Rechtsanwalt eine falsche Telefaxnummer des Rechtsmittelgerichts gewählt wird, scheidet eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand aus, da dieses Verhalten schuldhaft ist. |
| BGH - 30.10.2002 - XII ZB 18/01 |
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| Auf allgemeine organisatorische Anordnungen zur Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nicht an, wenn der Anwalt konkret eine Angestellte mit der Telefaxübermittlung eines eilbedürftigen Schriftsatzes beauftragt und sich über die Ausführung des Auftrags durch Nachfrage vergewissert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angestellte zusätzlich allgemein angewiesen ist, die Telefaxübermittlung
anhand des Sendeberichts zu kontrollieren. |
| BGH - 01.07.2002 - II ZB 11/01 |
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| Grundsätzlich trifft einen Anwalt die Verpflichtung, seinen Mitarbeitern für die Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax die allgemeine Weisung zu erteilen, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken, ihn zu prüfen und erst dann die Frist im Fristenkalender zu löschen. Die Überprüfung des Sendeberichts kann aber auch durch die Anweisung ersetzt werden, sich durch einen Kontrollanruf beim Empfänger darüber zu vergewissern, daß das Telefax dort eingetroffen ist. |
| BGH - 02.07.2001 - II ZB 28/00 |
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| Wird ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax versandt, ist eine Ausgangskontrolle durchzuführen. Hierbei ist zu kontrollieren, ob der Schriftsatz vollständig an den richtigen Adressaten versandt wurde. |
| BGH - 08.03.2001 - V ZB 5/01 |
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| Ein Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. |
| BGH - 01.02.2001 - V ZB 33/00 |
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| Bei Telefaxsendungen an Gerichte hat der Absender jede Sendung auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefaxnummer zu überprüfen. |
| BGH - 10.01.2000 - II ZB 14/99 |
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| Die Pflicht des Anwalts zur Ausgangskontrolle endet bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax erst, wenn feststeht, dass der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist. Dieser Verpflichtung kommt der Anwalt nur nach, wenn er seinen Mitarbeitern die Weisung erteilt, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken und erst dann die Frist im Fristenkalender zu löschen. Diese Anweisung ist nicht durch die Weisung ersetzbar, dass die Frist erst gestrichen werden darf, wenn "ein Schriftsatz per Fax übersandt wurde". |
| BGH - 16.06.1998 - XI ZB 13 + 14/98 |
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| Verschickt der Rechtsberater eine Rechtsmittelschrift per Telefax, muss er kontrollieren, ob der Schriftsatz vollständig an den Adressaten übermittelt wurde. |
| BGH - 19.11.1997 - VIII ZB 33/97 |
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| Der Rechtsanwalt hat für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfangsnummer gewährleistet. |
| BGH - 03.12.1996 - XI ZB 20/96 |
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| Beim Versand fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist der Sendebericht nicht die einzige Möglichkeit der Ausgangskontrolle. Ausreichend ist die Arbeitsanweisung, die Frist entweder aufgrund einer schriftlichen Eingangsbestätigung oder nach telefonischer Rücksprache beim Empfänger zu streichen. |
| BGH - 24.01.1996 - XII ZB 4/96 |
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| Beim Versand fristwahrender Schriftsätze ist nicht nur die Frist sondern auch Telefaxnummer des Empfängergerichts auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. |
| BGH - 18.10.1995 - XII ZB 123/95 |
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| Einem beim Oberlandesgericht (OLG) zugelassenem Rechtsanwalt muß die Anschrift und die richtige Telefaxnummer dieses Gerichts zuverlässig bekannt sein. Die Auskunft der Telefonauskunft ist zu überprüfen; alleine auf die mündliche Auskunft darf sich der Anwalt nicht verlassen. |
| BGH - 26.05.1994 - III Z 35/93 |
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| Amtliche Bekanntmachungen der Justizbehörden über die Änderung der Telefaxnummer eines Rechtsmittelgerichts hat ein Anwalt zeitnah zu beachten und bei der Organisation seines Büros zu berücksichtigen. |
| BGH - 24.03.1994 - III ZB 14/94 |
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| Ist der vom Korrespondenzanwalt erteilte Auftrag zur Berufungseinlegung ordnungsgemäß durch Telefax übermittelt worden und besteht mit dem beauftragten Anwalt die Abmachung, entweder auftragsgemäß Berufung einzulegen oder im Fall der Verhinderung durch einen anderen Rechtsanwalt einlegen zu lassen, so kann darüber hinaus vom beauftragenden Rechtsanwalt nicht noch zusätzlich verlangt werden, dass er sich telefonisch nach dem Zugang des Auftrags und nach der Bereitschaft zur Mandatsübernahme erkundigt. |
| BGH - 08.12.1993 - VIII ZB 40/93 |
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| Das Versenden eines Telefax ist eine einfache technische Verrichtung, die ein Rechtsanwalt im Rahmen der gebotenen organisatorischen Vorkehrungen einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen kann. |
| BGH - 28.10.1993 - VII ZB 22/93 |
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| Die wirksame Berufungseinlegung per Telefax ist nicht davon abhängig, daß danach noch der Originalschriftsatz bei dem Rechtsmittelgericht eingereicht wird. |
| BGH - 20.09.1993 - II ZB 10/93 |
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| Eine Bürgschaftserklärung per Telefax genügt nicht der gesetzlichen Schriftform. |
| BGH - 28.01.1993 - IX ZR 259/91 |
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| Siehe auch: Fax |