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| Zahlt die obsiegende Partei im Verlaufe des Rechtsstreits auf einen vom gegnerischen Rechtsanwalt gemäß § 126 Abs. 1 ZPO auf dessen eigenen Namen erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss und erlischt dessen Beitreibungsrecht durch die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung, so kann die obsiegende Partei die gezahlten Kosten gegen den Anwalt rückfestsetzen lassen. |
| BGH - 20.11.2012 - VI ZB 64/11 |
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| Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind. |
| BGH - 20.11.2012 - VI ZB 3/12 |
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| Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat. Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind. Erweist sich das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich, muss sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren geführt. |
| BGH - 11.09.2012 - VI ZB 59/11 |
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| Das Kostenfestsetzungsverfahren wird auch dann durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig ist. |
| BGH - 15.05.2012 - VIII ZB 79/11 |
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| Eine Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren ist zu lässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch tituliert oder unstreitig ist. |
| OLG Thüringen - 25.10.2011 - 9 W 503/10 |
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| Die Festsetzung einer Beratungsgebühr (§ 34 RVG) kann nach der Gesetzesänderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht mehr im gerichtlichen Festsetzungsverfahren erfolgen (§§ 91, 104 ZPO), vielmehr muß der Gebührengläubiger seine Kosten im normalen Klageverfahren geltend machen. |
| OLG Rostock - 17.04.2008 - 5 W 77/08 |
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| Werden Einwendungen gegen die Gebührenfeststetzung erhoben, die unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, sind diese Einwendungen als unbeachtlich zu behandeln und die Festsetzung hat zu erfolgen. |
| OLG Naumburg - 07.04.2008 - 8 WF 59/08 |
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| Im Kostenfestsetzungsverfahren hat jede Partei auch bei einfach gelagerten Sachverhalten das Recht, zu den Anträgen der Gegenseite angehört zu werden. |
| OLG Celle - 14.01.2008 - 23 W 4/08 |
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| Wird eine nicht existente Partei verklagt und beruft sie sich auf ihre fehlende rechtliche Existenz, sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch die Aufwendungen desjenigen zu berücksichtigen, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat, um die fehlende Parteifähigkeit geltend zu machen. |
| BGH - 27.09.2007 - VII ZB 23/07 |
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| Im Kostenfestsetzungsverfahren von Rechtsanwaltsgebühren gegen den eigenen Mandanten (§ 11 RVG) dürfen materiell-rechtliche Einwendungen des Auftraggebers nicht schon außer Betracht bleiben, wenn sie unschlüssig erscheinen, sondern erst, wenn sie offensichtlich haltlos und unverständlich sind. |
| OLG Düsseldorf - 30.08.2007 - I-24 W 73/07 |
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| Im Kostenfestesetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind. |
| BGH - 04.04.2007 - III ZB 79/06 |
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| Der Vorwurf eines Mandanten, daß sein Rechtsanwalt gegen eine gerichtliche Kostenentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt habe, verhindert die Festsetzung des Anwaltshonorars durch das Gericht. |
| FG Schleswig-Holstein - 13.12.2006 - 1 KO 278/06 |
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| Eine Prozeßpartei hat einen Anspruch auf die Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes zwischen den Parteien unstreitig sind. |
| BGH - 20.11.2006 - II ZB 6/06 |
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| Die Wahrnehmung eines Termins durch einen Rechtsanwalt im Rahmen eines Mediationsverfahrens vor dem Mediationsrichter des Verwaltungsgerichts löst eine Terminsgebühr aus, die im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, |
| OVG Mecklenburg-Vorpommern - 06.06.2006 - 1 O 51/06 |
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| Ist das Prozeßgericht in seiner Kostenentscheidung vom Vorliegen und von der Wirksamkeit einer Prozeßvollmacht ausgegangen, kommt eine Überprüfung dieser Frage im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr in Betracht. |
| KG - 13.04.2006 - 1 AR 34/05 |
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| Abmahnkosten nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sind keine Kosten des Rechtsstreits und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar. |
| KG - 01.11.2005 - 1 W 334/05 |
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| Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft, daß gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzulänglichkeit eingetreten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlaß eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. |
| BGH - 22.09.2005 - IX ZB 91/05 |
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| Ein Kostenfestesetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen ist auch dann unterbrochen, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt. |
| BGH - 29.06.2005 - XII ZB 195/04 |
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| Für die vereinfachte Festsetzung von Anwaltskosten im Vollstreckungsverfahren ist das Vollstreckungsgericht zuständig. |
| BGH - 15.02.2005 - X ARZ 409/04 |
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| Im Kostenfestsetzungsverfahren kann ein Prozeßkostenvorschuß als weitere Zahlung von Verfahrenskosten berücksichtigt werden, wenn er den Ausgleichsbetrag übersteigt. |
| OLG Braunschweig - 19.10.2004 - 1 WF 317/04 |
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