Tatrichter
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| Die Frage, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßer anwaltlicher Beratung verhalten hätte, muß der Tatrichter anhand von Indizien und eventuellen Vermutungen nach der Lebenserfahrung beantworten. Seine Entscheidung ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar. |
| BGH - 13.01.2005 - IX ZR 455/00 |
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