Honorarklage
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| Ein Prozeßfinanzierungsvertrag, der die Geltendmachung einer anwaltlichen Honorarforderung zum Gegenstand hat, ist aufgrund der mit dem Vertrag verbundenen Informationspflichten über die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Einzelheiten des Mandats nichtig ( § 203 Abs.1 Nr.3 StGB, § 134 BGB ), sofern der Mandant der Weitergabe der Informationen an den Prozeßfinanzierer nicht zugestimmt hat. |
| OLG Köln - 29.11.2007 - 18 U 179/06 |
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| Für die Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts weger der Vertretung einer in Spanien wohnhaften Partei vor einem deutschen Gericht sind grundsätzlich die deutschen Gerichte zuständig. |
| OLG Karlsruhe - 24.08.2007 - 14 U 72/06 |
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| Honorarklagen einer Sozietät werden gebührenrechtlich so behandelt, als klage lediglich ein Einzelanwalt sein Honorar ein. Eine Erhöhungsgebühr nach der Gebührenordnung fällt nicht an. |
| BGH - 05.01.2004 - II ZB 22/02 |
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| Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden. |
| BGH - 11.11.2003 - X ARZ 91/03 |
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| Beruft sich der verklagte Mandant im Honorarprozess auf Schlechterfüllung des Anwaltvertrages und erklärt die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, erhöht dies den Streitwert des Prozesses nicht. |
| OLG Düsseldorf - 18.09.2000 - 24 W 53/00 |
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| Siehe auch: Gerichtsstand |

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