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Stand:  23.05.2013
Inhalt:   9.738 Urteile

Beschwerdefrist

Die Vorschrift des § 569 Abs. 1 S. 3 ZPO besagt lediglich, dass eine sofortige Beschwerde auch nach Ablauf der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung innerhalb der für die Nichtigkeits- oder Restitutionsklagen geltenden Notfristen von einem Monat ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben werden kann, falls die Erfordernisse dieser Klage vorliegen. Sie schafft jedoch kein selbstständiges Rechtsmittel in Form einer Nichtigkeitsbeschwerde, sondern verlängert nur die Notfrist für eine an sich nach §§ 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde und versagt also stets dann, wenn ein Beschluss unanfechtbar geworden ist oder kein Wiederaufnahmegrund i. S. der §§ 578 ff. ZPO gegeben ist.
LAG Sachsen - 28.09.2010 - 4 Ta 169/10 (9)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist kann im Falle anwaltlicher Vertretung nicht darauf gestützt werden, daß der angefochtene Beschluß entgegen im Familiengerichtsverfahren (§ 39 FamFG) keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Von einem anwaltlichen Interessenvertreter, dessen Verschulden dem Verschulden des vertretenen Beteiligten gleich steht, ist zu erwarten, daß er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext für fristgebundene Rechtmittel auch nach neuem Recht kennt.
OLG Naumburg - 10.08.2010 - 8 UF 121/10

Der Klageausschlußfrist des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 12 Abs.3 VVG a.F.) kann keine Verkürzung der Beschwerdefrist im Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren (§ 127 Abs.2 S.3 ZPO) zu Lasten der bedürftigen Partei entnommen werden.
OLG Stuttgart - 10.06.2010 - 7 U 179/09

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