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| Ist eine anwaltliche Honorarabrechnung auf Stundenlohnbasis unwirksam, kann der
Rechtsanwalt sein Honorar erneut auf der Basis der gesetzlichen Vorschriften des RVG abrechnen. |
| OLG Koblenz - 11.07.2012 - 2 U 1023/11 |
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| Ist mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen. Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist. |
| OLG Düsseldorf - 07.06.2011 - 24 U 183/05 |
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| Ist mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnug ist entsprechend zu kürzen. Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist. |
| OLG Düsseldorf - 07.06.2011 - I-24 U 183/05 |
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| Ein Stundensatz bis zu 250 € in der Vergütungsvereinbarung mit einem Strafverteidiger begegnet keinen Bedenken. |
| OLG Koblenz - 26.04.2010 - 5 U 1409/09 |
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| Wird zugunsten des Rechtsanwalts ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen. Ein gehobenes Einkommen, wie es erfolgreiche Rechtsanwälte erwarten dürfen, erfordert im Regelfall ein Zeithonorar von 250 € je Stunde. Bereits im Jahr 1989 sollen renommierte Wirtschaftsanwälte Stundenhonorare von 500 bis 750 DM verlangt haben. Vor diesem Hintergrund haben hoch angesehene Kanzleien im Jahre 2001 Stundenhonorare von 1.300 DM berechnet. Freilich verkennt der Senat nicht, dass auch deutlich geringere Stundensätze in der Praxis durchaus verbreitet sind. |
| BGH - 04.02.2010 - IX ZR 18/09 |
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| Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar von € 150 je Stunde erhält, ist auch dann nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), wenn durch den erheblichen Zeitaufwand bei der Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhngigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt.
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| OLG Celle - 18.11.2009 - 3 U 115/09 |
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| Pauschal- oder Zeithonorare, die ein Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber als Vergütung für seine vorgerichtliche Tätigkeit vereinbart hat, sind keine Geschäftsgebühren im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und damit auch nicht auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. |
| OLG München - 24.04.2009 - 11 W 1237/09 |
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| Als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sind bei der Bemessung der Vergütung nach Zeitaufwand grundsätzlich gleich zu behandeln.
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| BGH - 15.03.2007 - V ZB 117/06 |
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