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| Adresse |
| Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, daß auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und anschließend per Telefax an dieses Gericht übermittelt wird. |
| BGH - 13.04.2010 - VI ZB 65/08 |
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| Anwaltsvertrag |
| Der Arbeitsvertrag eines Rechtsanwalts kann diesen nicht wirksam zu einem Verhalten verpflichten, das den Interessen der Mandanten zuwiderläuft. |
| BGH - 15.07.2010 - IX ZR 227/09 |
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| Anwaltszwang |
| Die bloße Erklärung eines Rechtsanwalts, sich zum
Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, bewirkt nicht, daß vom Antragsteller persönlich formulierte Anträge oder Erklärungen als von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten legitimiert zu betrachten sind. |
| OVG Saarlouis - 14.06.2010 - 3 B 132/10 |
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| Ausgangskontrolle |
| Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellten, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht eine Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.
Seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle kommt ein Anwalt nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, um auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist. |
| BGH - 07.07.2010 - XII ZB 59/10 |
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| Berufungsfrist |
| Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) setzt die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraus. |
| BGH - 09.06.2010 - XII ZB 132/09 |
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| Eine Urteilsberichtigung eröffnet eine neue Rechtsmittelfrist gegen die berichtigte Entscheidung nur dann, wenn erst die berichtigte Fassung des Urteils die Partei in die Lage versetzt, sachgerecht über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden. |
| BVerwG - 06.05.2010 - 6 B 48/09 |
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| Büroorganisation |
| Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat ein Rechtsanwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, daß die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem im Fristablauf auslösenden Ereignis vorgenommen werden. Beantragt ein Rechtsanwalt eine Fristverlängerung, so muß das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird. |
| BGH - 13.07.2010 - VI ZB 1/10 |
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| Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließlich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalender regelmäßig einer geschulten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin überlassen. Ihn trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt wurde. |
| BGH - 27.04.2010 - VIII ZB 84/09 |
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| Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte , die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt, sodaß eine anschießende Überprüfung durch den Rechtsanwalt nicht notwendig ist. |
| BGH - 21.04.2010 - XII ZB 64/09 |
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| E-Mail |
| Die per E-Mail erfolgte Übersendung einer Klageschrift mit eingescannter Unterschrift stellt keine wirksame Klageerhebung dar und wahrt somit auch nicht die Klagefrist. |
| VG Minden - 17.06.2010 - 12 L 212/10 |
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| Ehescheidung |
| Verschuldet ein Rechtsanwalt, daß der Abschluß einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausschluß von Ansprüchen auf einen Versorgungs- und Zugewinnausgleich unterbleibt, so ist der in der Übertragung von Rentenanwartschaften liegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrages an den Versicherer auszugleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen. |
| BGH - 15.04.2010 - IX ZR 223/07 |
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| Entscheidungsgründe |
| Geht das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf einen Vortrag einer Partei nicht ein, der für die Beurteilung einer nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Frage von zentraler Bedeutung ist, rechtfertigt dies den Schluß, daß es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. |
| BGH - 14.06.2010 - II ZR 142/09 |
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| Fristenkontrolle |
| Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat ein Rechtsanwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, daß die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem im Fristablauf auslösenden Ereignis vorgenommen werden. Beantragt ein Rechtsanwalt eine Fristverlängerung, so muß das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird. |
| BGH - 13.07.2010 - VI ZB 1/10 |
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| Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellten, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht eine Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.
Seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle kommt ein Anwalt nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, um auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist. |
| BGH - 07.07.2010 - XII ZB 59/10 |
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| Zur einer ordnunggemäßen Organisation des Fristenwesens in einem Anwaltsbüro gehört nicht nur die Anweisung an das zuständige Büropersonal, den für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils anhand der Datumsangabe im unterzeichneten Empfangsbekenntnis oder auf dem Zustellungsumschlag zu ermitteln. Dem Personal muß auch aufgegeben werden, das Datum der Zustellung gesondert und deutlich abgehoben von dem nicht maßgeblichen Aufdruck des Eingangsdatums zu vermerken. |
| BGH - 22.06.2010 - VIII ZB 12/10 |
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| Fristversäumnis |
| Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließlich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalender regelmäßig einer geschulten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin überlassen. Ihn trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt wurde. |
| BGH - 27.04.2010 - VIII ZB 84/09 |
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| Klageschrift |
| Die per E-Mail erfolgte Übersendung einer Klageschrift mit eingescannter Unterschrift stellt keine wirksame Klageerhebung dar und wahrt somit auch nicht die Klagefrist. |
| VG Minden - 17.06.2010 - 12 L 212/10 |
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| Mahnbescheid |
| Die im Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids enthaltene Falschangabe des Datums eines vorprozessualen Anschreibens, auf das der Antragsteller, ohne es dem Antrag beizufügen, zur Individualisierung seines Anspruchs Bezug nimmt, ist unschädlich, wenn für den Antragsgegener ohne weiteres ersichtlich ist, um welches Schreiben es sich handelt. |
| BGH - 14.07.2010 - VII ZR 229/09 |
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| Mandat |
| Trägt der Mandant einem Rechtsanwalt einen einheitlichen Lebenssachverhalt vor, der unterschiedliche Ansprüche betrifft, ist grundsätzlich von einem umfassenden Auftrag auszugehen. Nur ausnahmsweise ist von der Erteilung eines eingeschränkten Mandats auszugehen, was der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen hat. |
| OLG Celle - 24.03.2010 - 3 U 222/09 |
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| Nichtzulassungsbeschwerde |
| Eine Revision ist zur Fortbildung des Rechts auch dann zuzulassen, wenn dieser Zulassungsgrund bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorlag und danach in anderer Sache eine entsprechende Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen ist. |
| BGH - 29.06.2010 - X ZR 51/09 |
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| Prozeßkostenhilfe |
| Ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat aquiriert und dabei erkennen kann, daß das Mandat unter Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe geführt werden soll, hat auf den Gleichlauf von Anwaltsmandat und Anwaltsbeiordnung hinzuwirken. |
| BGH - 15.07.2010 - IX ZR 227/09 |
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| Auch im Prozeßkostenhilfe- sowie im Wiedereinsetzungsverfahren muß sich die antragstellende Partei ein Verschulden ihres Rechtsanwalts zurechnen lassen (§ 85 Abs.2 ZPO), der ihrem Vorbringen zufolge mit der Prüfung der einschlägigen Rechtsmittelvorschriften schlicht überfordert gewesen sein soll. |
| OLG Bamberg - 30.03.2010 - 4 U 138/09 |
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| Rechtsmittelbelehrung |
| Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung kann unschädlich sein, wenn der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über sein Rechtsmittel, etwa bei anwaltlicher Vertretung, keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. |
| BGH - 23.06.2010 - XII ZB 82/10 |
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| Regreßprozeß |
| Nach der Rechtsprechung des für die Rechtsberaterhaftung zuständigen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der im Schadensersatzprozeß zuständige Richter bei der Beantwortung von Fragen, die der Kontrolle einer anderen Gerichtbarkeit als der Ziviljustiz unterstehen, sich an der dort geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, die sich in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt gebildet hatte. |
| BGH - 11.05.2010 - IX ZR 80/07 |
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| Schadensberechnung |
| Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk umfaßt nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallene Umsatzsteuer. |
| BGH - 22.07.2010 - VII ZR 176/09 |
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| Eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, kommt im Schadensersatzprozeß des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt. |
| BGH - 15.07.2010 - III ZR 336/08 |
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| Sind in der Sphäre des Anwalts bei vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages fällig werdende Ansprüche des Pächters verjährt, hat er dem Mandanten Schadensersatz u.a. in Höhe des Werts der bei Beendigung nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung noch nicht getrennten Früchte (Halmtaxe) zu leisten. |
| OLG Celle - 29.06.2010 - 3 W 54/10 |
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| Scheidungsfolgenvereinbarung |
| Verschuldet ein Rechtsanwalt, daß der Abschluß einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausschluß von Ansprüchen auf einen Versorgungs- und Zugewinnausgleich unterbleibt, so ist der in der Übertragung von Rentenanwartschaften liegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrages an den Versicherer auszugleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen. |
| BGH - 15.04.2010 - IX ZR 223/07 |
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| Sendeprotokoll |
| Bei der Übermittlung eines Prozeßhilfeantrags durch Telefax muß ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt werden. |
| BGH - 29.06.2010 - VI ZA 3/09 |
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| Sozietät |
| Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird. Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert (Goodwill) grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. |
| BGH - 31.05.2010 - II ZR 29/09 |
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| Sozietätsvertrag |
| Wurde einem Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen und ist der Verwaltungsakt erst vor acht Monaten aufgehoben worden, so hat der betroffene Rechtsanwalt diesen Umstand vor Abschluß eines Vertrages zur Begründung einer Sozietät mit einem anderen Rechtsanwalt jenem gegenüber auch ungefragt zu offenbaren. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht rechtfertigt eine sofortige Kündigung des Sozietätsvertrages aus wichtigem Grund. |
| OLG Naumburg - 11.06.2009 - 1 U 122/08 |
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| Steuerhinterziehung |
| Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen. |
| BGH - 15.04.2010 - IX ZR 189/09 |
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| Strafverteidigung |
| Ein Rechtsanwalt, der einen mehrfach einschlägig vorbelasteten Mandanten in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr vertritt, muß diesen zwar auf das Erfordernis, seinen Alkoholabusus zu bekämpfen, hinweisen, wird aber regelmäßig erwarten dürfen, daß der Mandant von sich aus den Antritt ener stationären Alkoholentwöhnungstherapie in Betracht zieht. |
| OLG Celle - 01.06.2010 - 3 U 59/10 |
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| Telefax |
| Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellten, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht eine Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.
Seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle kommt ein Anwalt nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, um auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz tatsächlich übermittelt worden ist. |
| BGH - 07.07.2010 - XII ZB 59/10 |
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| Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte und eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige wird wirksam, wenn sie dem Finanzamt per Telefax zugeht. |
| BFH - 08.06.2010 - VII R 39/09 |
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| Urteilsberichtigung |
| Eine Urteilsberichtigung eröffnet eine neue Rechtsmittelfrist gegen die berichtigte Entscheidung nur dann, wenn erst die berichtigte Fassung des Urteils die Partei in die Lage versetzt, sachgerecht über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden. |
| BVerwG - 06.05.2010 - 6 B 48/09 |
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| Verjährungshemmung |
| Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen (§§ 202 Abs.1, 205 BGB a.F.) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. |
| BGH - 15.07.2010 - IX ZR 180/09 |
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| Ist ein Rechtsanwalt nur Zug um Zug gegen Abtretung eines Anspruchs gegen einen Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, wird der Schadensersatzanspruch nicht dadurch berührt, daß der Anspruch gegen den Dritten zwischenzeitlich verjährt ist, wenn der Rechtsanwalt dem geschädigten Mandanten nicht angeboten hat, verjährungshemmende Schritte auf seine, des Rechtsanwalts, Kosten zu unternehmen. |
| BGH - 15.04.2010 - IX ZR 223/07 |
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| Vermögensverfall |
| Wurde einem Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen und ist der Verwaltungsakt erst vor acht Monaten aufgehoben worden, so hat der betroffene Rechtsanwalt diesen Umstand vor Abschluß eines Vertrages zur Begründung einer Sozietät mit einem anderen Rechtsanwalt jenem gegenüber auch ungefragt zu offenbaren. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht rechtfertigt eine sofortige Kündigung des Sozietätsvertrages aus wichtigem Grund. |
| OLG Naumburg - 11.06.2009 - 1 U 122/08 |
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| Vertrauensschadensversicherung |
| Eine zwischen der Vertrauensschadensversicherung und den Notarkammern in Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarte Beschränkung des Versicherunsumfangs auf Schäden, die binnen vier Jahren nach der schadensursächlichen Handlung des Notars gemeldet werden, ist unwirksam (§ 307 Abs.2 Nr.2 BGB). |
| OLG Frankfurt - 14.07.2010 - 4 U 22/10 |
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| Verwahrung |
| Der Rechtsverkehr bringt der Tätigkeit eines Notars ein besonderes Vertrauen entgegen. Mit dem Amtspflichten eines Notars ist es daher nicht zu vereinbaren, daß er als bloße Zahlstelle auftritt. Der Notar hat von einer Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrgeschäft beteiligten Personen über die an ihn herangetragene Auszahlungaufforderung zu unterrichten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden droht oder er an einer unerlaubten oder unredlichen Zwecken dienenden Handlung teilnimmt, wenn er der Weisung Folge leistet. |
| OLG Jena - 28.04.2010 - 8 U 478/09 |
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| Überraschungsentscheidung |
| Das Gericht muß, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden, den Kläger auf eine rechtliche Einschätzung hinweisen, die in jedem Fall zur Klagabweisung führt und mit der der Kläger nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht rechnen muß. |
| BVerwG - 19.07.2010 - 6 B 20/10 |
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| Zustellung |
| Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) setzt die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraus. |
| BGH - 09.06.2010 - XII ZB 132/09 |
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| Zustellungsdatum |
| Zur einer ordnunggemäßen Organisation des Fristenwesens in einem Anwaltsbüro gehört nicht nur die Anweisung an das zuständige Büropersonal, den für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils anhand der Datumsangabe im unterzeichneten Empfangsbekenntnis oder auf dem Zustellungsumschlag zu ermitteln. Dem Personal muß auch aufgegeben werden, das Datum der Zustellung gesondert und deutlich abgehoben von dem nicht maßgeblichen Aufdruck des Eingangsdatums zu vermerken. |
| BGH - 22.06.2010 - VIII ZB 12/10 |
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