Belehrung |
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| Zur Belehrungspflicht des Notars, der die Annahmeerklärung zu einem Grundstückskaufvertrag beurkundet, ohne dass ihm die von einem anderen Notar beurkundete Angebotserklärung vorliegt.
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| BGH - 08.12.2011 - III ZR 225/10 |
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Berufung |
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| Eine unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung ist unzulässig. Sie ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. |
| LAG Köln - 03.01.2012 - 4 Sa 299/11 |
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Berufungsbegründungsfrist |
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| Für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist liegt der Wegfall des unverschuldeten Hindernisses am Betreiben des Verfahrens in der Bekanntgabe der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe. Von diesem Zeitpunkt an läuft die einmonatige Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag und die Nachholung dere Rechtsmittelbegründung. Dies kann aber nicht uneingeschränkt gelten, wenn der Wegfall des Hindernisses, hier die Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, noch während des Laufes des Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Bei einer noch laufenden Frist obliegt es der Partei, in erster Linie um eine Fristwahrung besorgt zu sein. Die spätere Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist kann nur in vorzutragenden Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. |
| OLG Naumburg - 02.09.2011 - 1 U 56/11 |
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Büroorganisation |
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| Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgelegt, hat er stets auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu prüfen. |
| BGH - 02.11.2011 - XII ZB 317/11 |
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| Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn trotz Befolgung der für die Unterschriftenkontrolle bestehenden Anweisungen durch das Kanzleipersonal die Frist wegen eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Unterschriftsleistung versäumt wurde. Ist eine Kanzleianordnung nicht geeignet, den konkreten Fehler des Rechtsanwalts (hier die Unterzeichnung des falschen Schriftstücks) bei einem normalen Verlauf der Dinge aufzufangen, ist das Anwaltsverschulden bei der Unterschriftsleistung als für die versäumte Frist ursächlich anzusehen und bei einer wertenden Betrachtung weiterhin dem Anwalt und nicht (allein) dem Büropersonal zuzurechnen. |
| BGH - 17.10.2011 - LwZB 2/11 |
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| Werden einem Anwalt die Akten im sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt und gibt er zur Vorbereitung des von ihm zu fertigenden fristwahrenden Schriftsatzes noch Anweisungen an sein Personal, die es erfordern, dass die Akte noch einmal in den Kanzleibetrieb geht, kann er sich in aller Regel darauf verlassen, dass ihm die Akten rechtzeitig vor Ablauf der im Bürokalender eingetragenen Frist wieder vorgelegt werden. Besonderer Anweisungen, um die erneute Aktenvorlage sicherzustellen, bedarf es im Allgemeinen nicht. |
| BGH - 13.10.2011 - VII ZB 18/10 |
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| Der Rechtsanwalt darf sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beförderung der Berufungsbegründung eines nicht bei ihm angestellten Boten bedienen. Dies darf er allerdings nur, wenn dieser ihm persönlich bekannt ist, entsprechend unterrichtet wurde und sich bereits mehrfach zuvor in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen hat. Zudem muss der Bote auf den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristenwahrung ausdrücklich hingewiesen worden sein. |
| BGH - 13.09.2011 - XI ZB 3/11 |
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| Übersieht ein Rechtsanwalt, dass die Berufungsschrift – fehlerhaft – an das Ausgangsgericht (LG statt an das zuständige OLG) adressiert wurde und wird dadurch die Frist zur ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung beim zuständigen Rechtsmittelgericht versäumt, ist der von ihm vertretenen Partei nach Ablauf der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Fristversäumung zu gewähren, weil das Verschulden des Anwalts der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen ist.
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| OLG Jena - 08.09.2011 - 4 U 622/11 |
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Deckungszusage |
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| Den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung kann ein Verkehrsunfallgeschädigter vom Schädiger nicht fordern, da diese nicht vom Schutzzweck des § 249 BGB umfasst sind.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war; das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage umstandslos erteilt. Es bedarf dann der Darlegung, warum die Partei die Zusage nicht selbst hätte einholen können.
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| OLG Karlsruhe - 13.10.2011 - 1 U 105/11 |
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Drittschadensliquidation |
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| Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandates einbezogen sein, welches die GmbH erteilt hat. Nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen können die steuerlichen Berater der GmbH deshalb verpflichtet sein, deren Geschäftsführern ihren Schaden aus einer steuerlichen Inhaftungnahme zu ersetzen. Die Verjährung für den Ersatzanspruch des Geschäftsführers gegen die steuerlichen Berater der GmbH beginnt mit der Bekanntgabe des schadensbegründenden Haftungsbescheids. |
| BGH - 13.10.2011 - IX ZR 193/10 |
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Einzelanwalt |
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| Bringt ein Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, haftet die Gesellschaft auch dann nicht für eine im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründete Verbindlichkeit, wenn dieser im Rechtsverkehr den Anschein einer Sozietät gesetzt hatte. |
| BGH - 17.11.2011 - IX ZR 161/09 |
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Feiertag |
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| Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist. |
| BGH - 10.01.2012 - VI ZA 27/11 |
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Geschäftsgang |
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| Die aus dem Gebot des fairen Verfahrens in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte führt nicht zu einer generellen Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang der Rechtsmittelschrift. Jedoch ist die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs geboten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist. Solange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht vorgelegen hat, kommt es für die "leichte Erkennbarkeit" nur auf das Wissen des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an.
Die Änderung des § 119 Abs. 1 GVG mit Wirkung zum 1. September 2009 brauchte ein Geschäftsstellenbeamter im Dezember 2009 nicht zu kennen. |
| BGH - 12.10.2011 - IV ZB 17/10 |
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Honorarvereinbarung |
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| Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich. Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt. |
| BGH - 03.11.2011 - IX ZR 47/11 |
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Mißbrauchsgebühr |
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| Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann Die Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsbeschwerdeverfahren stellt einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. |
| BVerfG - 25.10.2011 - 2 BvR 751/11 |
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Prozeßkostenhilfe |
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| Ist dem Berufungskläger, der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, aufgrund einer bereits vorliegenden Entscheidung bekannt, dass das Berufungsgericht seine Angaben zur Bedürftigkeit für unzureichend hält, muss er, sofern er dem Mangel nicht abhilft, mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ernsthaft rechnen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann in diesem Fall nicht bewilligt werden. |
| BGH - 29.11.2011 - VI ZB 33/10 |
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Regreßprozeß |
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| Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. |
| BGH - 15.12.2011 - IX ZR 86/10 |
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Reisekosten |
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| Das Landgericht geht von dem zutreffenden Ansatz aus, wonach bei der Beauftragung einer weder am Wohn- bzw. Geschäftssitz der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Anwaltskanzlei grundsätzlich diejenigen fiktiven Reisekosten erstattungsfähig sind, die bei der Beauftragung eines am Wohn- bzw. Geschäftssitz der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Anwaltskanzlei grundsätzlich diejenigen fiktiven Reisekosten erstattungsfähig sind, die bei der Beauftragung eines am Wohn- bzw. Geschäftssitz der Partei ansässigen Anwalts entstanden wären. Von diesem inzwischen in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz ist jedoch in bestimmten Konstellationen abzuweichen, nämlich dann, wenn besondere Gründe es rechtfertigen, die Einschaltung eines an einem dritten Ort ansässigen Anwalts im Hinblick auf eine optimale Interessenvertretung als vernünftig anzusehen. |
| OLG Jena - 17.10.2011 - 9 W 488/11 |
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Scheinsozietät |
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| Bringt ein Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, haftet die Gesellschaft auch dann nicht für eine im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründete Verbindlichkeit, wenn dieser im Rechtsverkehr den Anschein einer Sozietät gesetzt hatte. |
| BGH - 17.11.2011 - IX ZR 161/09 |
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Telefax |
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| Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei gehört bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax die Weisung, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahll des Originalschriftsatzes übereinstimmt. |
| BFH - 22.08.2011 - III B 168/10 |
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Unterschrift |
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| Ist die Klageschrift nicht oder nur mit einer Paraphe unterzeichnet, so kann die gleichzeitige Einreichung einer beglaubigten Abschrift mit korrekt unterzeichnetem Beglaubigungsvermerk den dargestellten Mangel nur bei Personenidentität der
Unterzeichner überwinden. Andernfalls kann nicht angenommen werden, dass bei Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks der Wille vorhanden ist, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen.
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| LAG Hamm - 17.11.2011 - 8 Sa 781/11 |
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Verjährungsbeginn |
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| Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31. Dezember verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 1. Januar; die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres. |
| BGH - 15.12.2011 - IX ZR 85/10 |
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